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Pflege

Pflegegrade – Neue Einstufungen nach der Pflegereform

Welche Kriterien führen zu welchen Pflegeleistungen?
veröffentlicht am 13.09.2017 von Redaktion krankenkasseninfo.de

(c) Rainer Sturm / pixelio.de(c) Rainer Sturm / pixelio.de(c) Rainer Sturm / pixelio.de
Im Januar 2017 trat das zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft mit dem Ziel, den Pflegebedarf passgenauer zu ermitteln und den Leistungsbedarf besser bemessen zu können. Zentraler Inhalt der Novelle ist demzufolge die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, wodurch Veränderungen im Begutachtungsverfahren einhergingen. Vor allem die Leistungsbemessung in der Pflegeversicherung wurde grundlegend verändert. Besonders offensichtlich ist die Tatsache, dass die bisherigen drei Pflegestufen aufgelöst und durch fünf Pflegegrade ersetzt worden sind.

2017-09-13T13:38:00+00:00
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Pflegegrade statt Pflegestufen

Bis Ende 2016 richtete sich der Leistungsanspruch von Pflegebedürftigen nach der jeweiligen Pflegestufe. Gesetzlich verankert waren die Pflegestufen I, II und III, nach denen jeweils auch die Leistungen bemessen wurden. Außerdem existierte die Pflegestufe 0, die zwar im Pflegeversicherungsgesetz nicht festgeschrieben war, die Demenzkranke, psychisch kranke und geistig behinderte Menschen trotzdem beantragen konnten. Finanzielle Unterstützung in der medizinischen Pflege waren in der Pflegestufe 0 praktisch nicht vorgesehen. Allerdings konnten Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden.

Die Einteilung in Pflegestufen war vor allem auf die Feststellung von körperlichen Beschwerden ausgerichtet. Um diese Schieflage auszugleichen und Menschen mit psychischen Einschränkungen stärker zu berücksichtigen wurde bereits vor der Pflegereform 2017 der Zusatz ‚mit eingeschränkter Alltagskompetenz’ (eA) eingeführt. Wurde eine pflegebedürftige Person einer Pflegestufe zugeordnet und war zusätzlich eine Einschränkung im Alltag, insbesondere aufgrund von Demenz, festzustellen, wurde der Leistungsbedarf entsprechend erhöht.

Mit der Einführung der Pflegegrade wurde der Erkenntnis Rechnung getragen, dass geistige und psychische Krankheiten bislang zu wenig berücksichtigt worden sind und diese gleichberechtigt neben körperlichen Beschwerden bewertet werden müssen. Die fünf Pflegegrade sollen nun eine differenziertere Betrachtung der individuellen Bedürfnisse ermöglichen und einen leichteren Zugang zu Pflegeleistungen bei psychischen Einschränkungen garantieren.

Automatische Einstufung (Überführung) in Pflegegrade

Um nicht alle Pflegebedürftigen in Deutschland neu bewerten zu müssen, wurden Menschen, die Ende 2016 bereits eine Pflegestufe hatten, automatisch in den entsprechenden Pflegegrad überführt. Aufgrund des geltenden Bestandschutzes erhalten sie mindestens im gleichen Umfang Leistungen wie zu vor. Aufgrund der generellen Anhebung des Pflegegeldes und anderen Leistungen, steht Pflegebedürftigen im Allgemeinen mehr Unterstützung zur Verfügung.

Die folgende Tabelle zeigt die Überführung bestehender Pflegestufen in die Pflegegrade

 


Feststellung eines Pflegegrades

Wird ein Mensch pflegebedürftig, muss eine Einstufung bei der Pflegekasse beantragt werden. Das gleiche gilt für die Höherstufung eines bestehenden Pflegegrades, wenn der Bedarf an Pflege gestiegen ist. Die (Neu-) Begutachtung erfolgt durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen, der den Termin der Begutachtung dem Antragsteller rechtzeitig mitteilt.

Abschied von der 'Minutenpflege'

Bis zur Pflegereform 2017 wurde der Hilfebedarf anhand der täglichen Minutenzahl bemessen, während der Unterstützung benötigt wird. Dieses System wurde vollständig abgeschafft. Stattdessen soll das neue Begutachtungsverfahren ermitteln, wie hoch der Grad an Selbstständigkeit im Alltag ist. In sechs verschiedenen Modulen werden die individuellen Fähigkeiten erfasst. Die einzelnen Bereiche werden unterschiedlich stark gewichtet und in eine Gesamtpunktzahl umgerechnet, anhand derer die Einstufung in die Pflegegrade erfolgt.

Folgende sechs Module werden bewertet und fließen zu der angegeben Prozentzahl in die Bewertung ein:

  • Mobilität (10 Prozent), beispielsweise Treppengehen, Fortbewegen im eigenen Wohnbereich, Positionswechsel während des Schlafens, etc.
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (ergibt zusammen mit dem folgenden Modul 15 Prozent), beispielsweise örtliche und zeitliche Orientierung, das Erkennen von bekannten Personen, Entscheidungen treffen, Verstehen von Sachlagen, Gedächtnis, etc.   
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (ergibt mit dem vorherigen Modul zusammen 15 Prozent), beispielsweise aggressives Verhalten (gegenüber Pflegepersonal), nächtliche Unruhe, Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen, etc.
  • Selbstversorgung (40 Prozent), beispielsweise Körperpflege, An- und Auskleiden, Ernährung und Nahrungsaufnahme, etc.
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20 Prozent), beispielsweise Medikation, Injektion, Arztbesuche, etc.
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 Prozent), beispielsweise Gestaltung des Alltags, insbesondere Ruhen und Schlafen, Interaktion und Kontaktpflege, etc.

Dazu werden noch die Module Außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung erfasst. Diese fließen allerdings nicht in die Bewertung ein, sondern sollen im Vorhinein eine individuellere Pflegeplanung ermöglichen.

Die Bewertungen werden in einem komplizierten System in Punkte umgerechnet und unterschiedlich stark gewichtet. Nach der Gesamtpunktzahl erfolgt dann die Einteilung in die Pflegegrade.

 

(Einteilung der Pflegegrade nach Modul/Punktsystem)

 


Voraussetzungen und Leistungen für die einzelnen Pflegegrade

Pflegegrad 1

Definition: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.

Dieser Pflegegrad wurde neu geschaffen, weshalb keine Überführung aus einer vorherigen Pflegestufe existiert. Wer bei Begutachtung mit 12,5 bis 27 Punkten bewertet wird, gehört dem Pflegegrad 1 an.

Voraussetzungen:

  • Körperliche und geistige Beweglichkeit ist (eingeschränkt) vorhanden
  • Geringfügiger Hilfs- und Unterstützungsbedarf

Leistungen:

Art der Pflegeleistung
 

Max. Höhe der Pflegeleistung

Pflegegeld für häusliche Pflege

/

Pflegesachleistungen für häusliche Pflege

/

Pflegehilfsmittel

40 Euro + weitere Zuschüsse (s.u.)

Kurzzeitpflege

Bis zu 28 Tage und 1.612 Euro im Jahr (nach Krankenhausaufenthalt)

Verhinderungspflege

/

Teilstationäre Leistungen der Tages- oder Nachtpflege

(125 Euro Entlastungsleistungen können verwendet werden)

Vollstationäre Pflege

(125 Euro Entlastungsleistungen können verwendet werden)

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

125 Euro

Anmerkungen
Personen mit dem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld, wenn sie durch Angehörige gepflegt werden. Weiterhin besteht kein Anspruch auf Pflegesachleistungen, wenn dies von einem Pflegedienst übernommen wird. Es steht lediglich ein Entlastungsbeitrag von 125 Euro im Monat zu, mit dem beispielsweise eine Haushaltshilfe finanziert werden kann. Ein Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht insbesondere nach einem Krankenkausaufenthalt oder in ähnlichen Situationen, wenn die Person des Pflegegrades 1 kurzzeitig auf professionelle Pflege oder Betreuung angewiesen ist.

Neben der Pauschalförderung zum Hilfsmittelverbrauch von 40 Euro können bis zu 4.000 Euro für die Wohnraumanpassung beantragt werden und es besteht ein Anspruch auf Zuzahlung zu einem Hausnotrufsystem. Weiterhin können kostenlose Beratungsbesuche in Anspruch genommen werden. Außer dem existieren kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen. Wohngruppen und WG’s werden gesondert gefördert.


Pflegegrad 2

Definition: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.

Personen, die vor der Pflegereform der Pflegestufe 0 oder I mit eingeschränkter Alltagskompetenz zugeordnet waren, werden automatisch in den Pflegegrad 2 überführt. Eine Einstufung in den Pflegegrad 2 erfolgt außerdem, wenn bei der Begutachtung eine Gesamtpunktzahl zwischen 27 und 47,5 Punkten erzielt wird.

Voraussetzungen:

  • Einschränkung der Selbstständigkeit und Fähigkeit, beispielsweise in Folge eines Schlaganfalls
  • Unterstützung im Bereich der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität ist erforderlich

Leistungen:

Art der Pflegeleistung
 

Max. Höhe der Pflegeleistung

Pflegegeld für häusliche Pflege

316 Euro mtl.

Pflegesachleistungen für häusliche Pflege

689 Euro mtl.

Pflegehilfsmittel

40 Euro + weitere Zuschüsse (s.u.)

Kurzzeitpflege

bis zu 28 Tage und 1.612 Euro im Jahr

Verhinderungspflege

bis zu 28 Tage und 1.612 Euro im Jahr

Teilstationäre Leistungen der Tages- oder Nachtpflege

689 Euro mtl.

Vollstationäre Pflege

770 Euro mtl.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

125 Euro

Anmerkungen
Die Pflegesachleistungen werden von ambulanten Pflegediensten direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Werden Personen der Pflegegrades 2 mit einer Kombination aus Unterstützung der Angehörigen und einem professionellen Pflegedienst gepflegt, können Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombiniert werden.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können beantragt werden. Wird der Anspruch auf Kurzzeitpflege im laufenden Kalenderjahr nicht geltend gemacht, erhöht sich der Anspruch auf Verhinderungspflege auf 2.418 Euro für bis zu sechs Wochen im Jahr.

Generell gilt, dass bei der Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung die zu pflegende Person einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil zur Unterbringung und Verpflegung dazu zahlen muss. Dies gilt für alle Pflegegrade und der Betrag wird nicht von der Pflegekasse übernommen.

Neben der Pauschalförderung zum Hilfsmittelverbrauch von 40 Euro im Monat können bis zu 4.000 Euro einmalig für die Wohnraumanpassung beantragt werden und es besteht ein Anspruch auf monatliche Zuzahlung zu einem Hausnotrufsystem. Weiterhin können kostenlose Beratungsbesuche in Anspruch genommen werden. Außerdem existieren kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen. Wohngruppen und WG’s werden gesondert gefördert. Es besteht ein Anspruch auf medizinische Hilfs- und Pflegehilfsmittel, wenn diese im  Hilfsmittelkatalog verzeichnet sind.


Pflegegrad 3

Definition: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.

Personen, die vor der Pflegereform der Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz oder der Pflegestufe II zugeordnet waren, werden automatisch in den Pflegegrad 3 überführt. Eine Einstufung in den Pflegegrad 3 erfolgt außerdem, wenn bei der Begutachtung eine Gesamtpunktzahl zwischen 47,5 und 70 Punkten erzielt wird.

Voraussetzungen:

  • Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Unterstützung beim Grundpflegebedarf und psychosoziale Betreuung
  • ohne eA: Anwesenheit von bis zu 6 Stunden erforderlich
  • mit eA: Betreuung zwischen 6 und 12 Stunden

Leistungen:

Art der Pflegeleistung
 

Max. Höhe der Pflegeleistung

Pflegegeld für häusliche Pflege

545 Euro mtl.

Pflegesachleistungen für häusliche Pflege

1.298 Euro mtl.

Pflegehilfsmittel

40 Euro + weitere Zuschüsse (s.u.)

Kurzzeitpflege

bis zu 28 Tage und 1.612 Euro im Jahr

Verhinderungspflege

bis zu 28 Tage und 1.612 Euro im Jahr

Teilstationäre Leistungen der Tages- oder Nachtpflege

1.289 Euro mtl.

Vollstationäre Pflege

1.262 Euro mtl.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

125 Euro

Anmerkungen
Die Pflegesachleistungen werden von ambulanten Pflegediensten direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Werden Personen der Pflegegrades 3 mit einer Kombination aus Unterstützung der Angehörigen und einem professionellen Pflegedienst gepflegt, können Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombiniert werden.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können beantragt werden. Wird der Anspruch auf Kurzzeitpflege im laufenden Kalenderjahr nicht geltend gemacht, erhöht sich der Anspruch auf Verhinderungspflege auf 2.418 Euro für bis zu sechs Wochen im Jahr.

Generell gilt, dass bei der Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung die zu pflegende Person einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil zur Unterbringung und Verpflegung dazu zahlen muss. Dies gilt für alle Pflegegrade und der Betrag wird nicht von der Pflegekasse übernommen.

Neben der Pauschalförderung zum Hilfsmittelverbrauch von 40 Euro im Monat können bis zu 4.000 Euro einmalig für die Wohnraumanpassung beantragt werden und es besteht ein Anspruch auf monatliche Zuzahlung zu einem Hausnotrufsystem. Weiterhin können kostenlose Beratungsbesuche in Anspruch genommen werden. Außerdem existieren kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen. Wohngruppen und WG’s werden gesondert gefördert. Es besteht ein Anspruch auf medizinische Hilfs- und Pflegehilfsmittel, wenn diese im  Hilfsmittelkatalog verzeichnet sind.


Pflegegrad 4

Definition: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Personen, die vor der Pflegereform der Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz oder der Pflegestufe III zugeordnet waren, werden automatisch in den Pflegegrad 4 überführt. Eine Einstufung in den Pflegegrad 4 erfolgt außerdem, wenn bei der Begutachtung eine Gesamtpunktzahl zwischen 70 und 90 Punkten erzielt wird.

Voraussetzungen:

  • schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • hohe Unterstützung beim Grundpflegebedarf, psychosoziale Betreuung und nächtliche Anwesenheit durch Pflegepersonen oder Angehörige sind unbedingt notwendig


personelle Präsenz tagsüber

  • bei Menschen ohne eA zwischen 6 und 12 Stunden
  • bei Menschen mit eA ist personelle Anwesenheit rund um die Uhr erforderlich

Leistungen:

Art der Pflegeleistung
 

Max. Höhe der Pflegeleistung

Pflegegeld für häusliche Pflege

728 Euro mtl.

Pflegesachleistungen für häusliche Pflege

1.612 Euro mtl.

Pflegehilfsmittel

40 Euro + weitere Zuschüsse (s.u.)

Kurzzeitpflege

bis zu 28 Tage und 1.612 Euro im Jahr

Verhinderungspflege

bis zu 28 Tage und 1.612 Euro im Jahr

Teilstationäre Leistungen der Tages- oder Nachtpflege

1.612 Euro mtl.

Vollstationäre Pflege

1.775 Euro mtl.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

125 Euro

Anmerkungen:

Die Pflegesachleistungen werden von ambulanten Pflegediensten direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Werden Personen der Pflegegrades 4 mit einer Kombination aus Unterstützung der Angehörigen und einem professionellen Pflegedienst gepflegt, können Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombiniert werden.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können beantragt werden. Wird der Anspruch auf Kurzzeitpflege im laufenden Kalenderjahr nicht geltend gemacht, erhöht sich der Anspruch auf Verhinderungspflege auf 2.418 Euro für bis zu sechs Wochen im Jahr.

Generell gilt, dass bei der Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung die zu pflegende Person einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil zur Unterbringung und Verpflegung dazu zahlen muss. Dies gilt für alle Pflegegrade und der Betrag wird nicht von der Pflegekasse übernommen.

Neben der Pauschalförderung zum Hilfsmittelverbrauch von 40 Euro im Monat können bis zu 4.000 Euro einmalig für die Wohnraumanpassung beantragt werden und es besteht ein Anspruch auf monatliche Zuzahlung zu einem Hausnotrufsystem. Weiterhin können kostenlose Beratungsbesuche in Anspruch genommen werden. Außerdem existieren kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen. Wohngruppen und WG’s werden gesondert gefördert. Es besteht ein Anspruch auf medizinische Hilfs- und Pflegehilfsmittel, wenn diese im  Hilfsmittelkatalog verzeichnet sind.


Pflegegrad 5

Definition: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Personen, die vor der Pflegereform der Pflegestufe III mit eingeschränkter Alltagskompetenz zugeordnet waren, werden automatisch in den Pflegegrad 5 überführt. Das gleiche gilt für Härtefälle. Eine Einstufung in den Pflegegrad 5 erfolgt außerdem, wenn bei der Begutachtung eine Gesamtpunktzahl zwischen 90 und 100 Punkten erzielt wird.

Voraussetzungen:

  • schwerste Beeinträchtigung
  • insbesondere Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz und gleichzeitiger hochgradiger körperlicher Beeinträchtigung

Leistungen:

Art der Pflegeleistung
 

Max. Höhe der Pflegeleistung

Pflegegeld für häusliche Pflege

901 Euro mtl.

Pflegesachleistungen für häusliche Pflege

1.995 Euro mtl.

Pflegehilfsmittel

40 Euro + weitere Zuschüsse (s.u.)

Kurzzeitpflege

bis zu 28 Tage und 1.612 Euro im Jahr

Verhinderungspflege

bis zu 28 Tage und 1.612 Euro im Jahr

Teilstationäre Leistungen der Tages- oder Nachtpflege

1.995 Euro mtl.

Vollstationäre Pflege

2.005 Euro mtl.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

125 Euro

Anmerkungen:

Die Pflegesachleistungen werden von ambulanten Pflegediensten direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Werden Personen der Pflegegrades 5 mit einer Kombination aus Unterstützung der Angehörigen und einem professionellen Pflegedienst gepflegt, können Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombiniert werden.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können beantragt werden. Wird der Anspruch auf Kurzzeitpflege im laufenden Kalenderjahr nicht geltend gemacht, erhöht sich der Anspruch auf Verhinderungspflege auf 2.418 Euro für bis zu sechs Wochen im Jahr.

Generell gilt, dass bei der Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung die zu pflegende Person einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil zur Unterbringung und Verpflegung dazu zahlen muss. Dies gilt für alle Pflegegrade und der Betrag wird nicht von der Pflegekasse übernommen.

Neben der Pauschalförderung zum Hilfsmittelverbrauch von 40 Euro im Monat können bis zu 4.000 Euro einmalig für die Wohnraumanpassung beantragt werden und es besteht ein Anspruch auf monatliche Zuzahlung zu einem Hausnotrufsystem. Weiterhin können kostenlose Beratungsbesuche in Anspruch genommen werden. Außerdem existieren kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen. Wohngruppen und WG’s werden gesondert gefördert. Es besteht ein Anspruch auf medizinische Hilfs- und Pflegehilfsmittel, wenn diese im  Hilfsmittelkatalog verzeichnet sind.

 

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