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Sozialbeiträge

Fälligkeit der Krankenkassenbeiträge für Arbeitgeber

Für die Abführung der SV-Beiträge gelten genaue Fristen
veröffentlicht am 26.09.2017 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Arbeitgeber müssen Fristen für die Sozialbeiträge beachten     (c) Fotolia.de / SashkinArbeitgeber müssen Fristen für die Sozialbeiträge beachten (c) Fotolia.de / Sashkin(c) Fotolia.de / Sashkin
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Beiträge zur Krankenversicherung für ihre Mitarbeiter abzuführen. Diese gehören zu den Lohnnebenkosten und liegen in der GKV bei 7,3 Prozent. Den kassenindividuellen Zusatzbeitrag hat der Mitarbeiter dagegen allein zu tragen. Weitere Lohnnebenkosten in Form von Sozialabgaben, die sich für Arbeitgeber ergeben, sind Beiträge zur Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Hinzu kommen Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall, Mutterschutzaufwendungen sowie die Insolvenzgeldumlage.

2017-09-26T13:33:00+00:00
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Welche Beitragsnachweise zu erbringen sind

Arbeitgeber müssen Beitragsnachweise erbringen. Für deren Abgabe wurde ein bundeseinheitlicher Zeitpunkt festgelegt. Den Krankenversicherungen müssen diese Nachweise spätestens um 00.00 Uhr des fünfzehnten Arbeitstags eines Monats vorgelegt werden. Um einen Mehraufwand auf beiden Seiten zu vermeiden, sollten sie vollständig und korrekt sein.

Fristen für die Beitragszahlungen

Spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats der ausgeübten Beschäftigung müssen die Beitragszahlungen in voraussichtlicher Höhe bei der Kasse eingegangen sein. Samstage, Sonntag, gesetzliche Feiertage sowie der 24. und 31.12. gelten nicht als Bankarbeitstage. Arbeitgeber können seit 2017 für die Beitragsermittlung die Beitragshöhe des Vormonats heranziehen. Ergeben sich Differenzen, müssen diese im Rahmen der Beitragsabrechnung des nächsten Monats ausgeglichen werden.

 

 

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