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Minijob und Sozialabgaben

veröffentlicht am 09.05.2017 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Für geringfügig Beschäftigte, umgangssprachlich auch „Minijobber“ genannt, gelten vor allem im Bereich Sozialversicherungsbeiträge von Vollbeschäftigung abweichende Regelungen. Die Anmeldung eines geringfügig Beschäftigten muss über die Minijob-Zentrale erfolgen. Diese ist seit 2003 für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge, unterschiedlicher Umlagen und Pauschalsteuern zuständig. Für Arbeitgeber ist sie die zentrale Anlaufstelle für alle Belange im Bereich Minijob (auch Arbeitnehmer können sich an sie wenden).

2017-05-09T11:54:00+00:00
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Was ist ein Minijob?

Bei Minijobs wird zwischen 450-Euro-Jobs und kurzfristigen Beschäftigungen unterschieden. Unter die 450-Euro-Jobs fallen diejenigen Beschäftigungen, für die das monatliche regelmäßige Arbeitsentgelt nicht mehr als 450 € beträgt. Für geringfügig Beschäftigte gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für Vollzeitbeschäftigte. Auch sie haben beispielsweise ein Anrecht auf bezahlten Urlaub sowie Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall.

Minijobs mit monatlicher 450-Euro-Grenze: Wird die jährliche Verdienstgrenze von 5400 € nicht überschritten, kann das Monatsgehalt zeitweilig im betrachteten Kalenderjahr auch über 450 € liegen. Wenn das Gehalt im Kalenderjahr allerdings in mehr als drei Monaten über 450 € und in den übrigen Monaten 450 € betrug, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob. Die Anzahl der Arbeitstage spielt hierbei keine Rolle. Eine Ausnahme gilt für Studenten, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden prinzipiell nicht überschreiten darf.  

Kurzfristige Minijobs: Die Verdiensthöhe ist nicht relevant, sondern nur die Anzahl der Arbeitstage im Kalenderjahr. Von einer kurzfristigen Beschäftigung ist die Rede, wenn im betrachteten Jahr nicht mehr als 70 Tage beziehungsweise drei Monate gearbeitet wird.

Abgaben für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Minijobber können sowohl im privaten (zum Beispiel Putzen, Kinderbetreuung, Gartenarbeiten) als auch im gewerblichen Bereich tätig sein.

Minijobs im gewerblichen Bereich: In diesen Bereich fallen alle Tätigkeiten, die nicht in einem Privathaushalt ausgeübt werden. Für Arbeitgeber beträgt die Abgabenpauschale 2017 31,29 %. Dieser Wert errechnet sich aus folgenden Beitragssätzen: 13 % Krankenversicherung, 15 % Rentenversicherung, 2 % Pauschalsteuern (Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Lohnsteuer), 0,09 % Insolvenzgeldumlage, 1,2 % für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Mutterschutzaufwendungen. Zudem muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter bei der gesetzlichen Unfallversicherung anmelden.
Geringfügig entlohnte Arbeitnehmer müssen einen Beitragsatz von 3,7 % zur Rentenversicherung beisteuern. Dies hängt mit der 2013 eingeführten Rentenversicherungspflicht zusammen. Allerdings können sich Minijobber auf Antrag von dieser Pflicht befreien lassen.

Minijobs in Privathaushalten: Bei einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt muss der Arbeitgeber eine Pauschale von 14,8 % des Lohns zahlen. Diese setzt sich aus folgenden Teilwerten zusammen: 5 % Krankenversicherung, 5 % Rentenversicherung, 2 % Pauschalsteuern, 1,2 % für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Mutterschutzaufwendungen und 1,6 % Unfallversicherung.
Arbeitnehmer müssen wie bei der Beschäftigung im gewerblichen Bereich einen Anteil zum Rentenversicherungsbeitrag zahlen. Anders als dort ist der Eigenanteil bei Arbeiten im privaten Bereich aber deutlich höher – er beträgt 13,7 %. Auch hier ist eine Befreiung von der Beitragszahlung möglich.

Mehrere Minijobs gleichzeitig

Es ist grundsätzlich möglich, mehrere Minijobs parallel auszuüben. Eine Grundvoraussetzung hierfür ist, dass der Minijobber nicht noch zusätzlich einer Hauptbeschäftigung nachgeht. Neben der klassischen Vollbeschäftigung zählen hierzu beispielsweise auch eine Berufsausbildung, das Absolvieren des Bundesfreiwilligendiensts oder eines freiwilligen ökologischen beziehungsweise sozialen Jahres, Vorruhestandsgeldbezug und Tätigkeiten, während deren Unterbrechungsdauer Entgeltersatzleistungen wie Krankengeldzahlungen bezogen werden. Eine Ausnahme gibt es aber: Ist ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig hauptbeschäftigt, darf er zumindest einen Minijob nebenher ausüben. Diese Nebenbeschäftigung ist dann abgesehen von der allgemeingültigen Rentenversicherungspflicht nicht sozialversicherungspflichtig. Kommen weitere Minijobs hinzu, wird deren Entlohnung jeweils mit dem Gehalt der Hauptbeschäftigung verrechnet, sodass für die zusätzlichen Arbeiten volle Sozialversicherungs- sowie Steuerpflicht besteht.
Gehen Sie als Angestellter in Vollzeit zusätzlich (einem) Minijob/s nach, müssen Sie die wöchentliche Höchstarbeitszeit beachten. Diese beträgt 48 Stunden an sechs Tagen.
Bei der Ausübung mehrerer Minijobs ist weiterhin die Verdienstgrenze von 450 Euro wichtig – die parallel ausgeübten Arbeiten dürfen diese monatliche Gehaltsgenze in ihrer Summe nicht überschreiten. Geschieht dies doch, handelt es sich nicht mehr um geringfügige Beschäftigungen. Der Arbeitnehmer ist in solch einem Fall in allen Beschäftigungen versicherungspflichtig.

Kurzfristige Beschäftigung

Kurzfristige Minijobs werden nur für einen im Voraus festgelegten und somit begrenzten Zeitraum ausgeübt. Dieser Zeitraum ist auf drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt. Ein typisches Beispiel für eine kurzfristige Beschäftigung ist ein Ferienjob. Wichtig ist, dass diese Form des Minijobs nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Gehen Sie mehreren kurzfristigen Minijobs nacheinander nach, werden am Ende alle Arbeitstage zusammengerechnet. Für die Summe der Arbeitstage gilt die 70-Tage- bzw. 3-Monats-Grenze. Die Lohnhöhe spielt hierbei allerdings keine Rolle.
Weder Arbeitnehmer noch -geber müssen Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die Lohnsteuer müssen Arbeitnehmer allerdings abführen. Für Arbeitgeber fallen die folgenden Umlagen an: Insolvenzgeldumlage, Entgeltfortzahlung bei Krankheit sowie Mutterschutzausgleich.

 

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