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2025-10-22T15:20:36+02:00

Sozialpädiatrische Behandlung

Sozialpädiatrische Leistungen zählen zu den medizinischen Rehabilitations- und Teilhabeleistungen und umfassen nichtärztliche Therapien (z. B. psychologische, heilpädagogische, psychosoziale) für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, Entwicklungsstörungen oder Verhaltensauffälligkeiten. Diese Maßnahmen dienen der Frühdiagnostik und sollen möglichst früh einen Behandlungsplan etablieren. Eine ärztliche Verordnung ist stets notwendig. Solche Leistungen werden in der Regel in sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) erbracht.

Gesetzlicher Anspruch auf Sozialpädiatrische Behandlungen

Nach § 43a SGB V haben versicherte Kinder Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen (psychologische, heilpädagogische, psychosoziale Therapien), sofern sie unter ärztlicher Verantwortung in ambulanter Form durchgeführt werden und zur Frühdiagnostik bzw. Erstellung eines individuellen Behandlungsplans erforderlich sind. 

Voraussetzungen

Eine sozialpädiatrische Behandlung kommt in dann Betracht, wenn übliche Behandlungen durch Kinderärzte oder Frühförderstellen nicht mehr ausreichend sind. In der Praxis reicht es häufig aus, dass der behandelnde Arzt eine Überweisung / Verweisung zu einem SPZ veranlasst. Eine enge Kooperation zwischen Arzt, Frühförderstelle und SPZ ist wünschenswert. Die Maßnahme muss medizinisch notwendig sein, das bedeutet eine Abklärung, Diagnostik oder Therapie, die ohne SPZ nicht sinnvoll möglich wäre.

Sozialpädiatrische Zentren (SPZ)

Sozialpädiatrische Zentren sind interdisziplinäre Einrichtungen zur ambulanten Versorgung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, chronischen Krankheiten, psychischen Störungen, Entwicklungsstörungen und Verhaltensauffälligkeiten, die sozialpädiatrische Behandlungen durchführen. Die Grundlagen sowie der Aufgabenumfang ist im fünften Sozialgesetzbuch (§119 SGB V) festgehalten.
Die Aufgaben der Sozialpädiatrischen Zentren liegen schwerpunktmäßig in der:

  • Früherkennung,
  • Frühförderung,
  • ambulante Krankenbehandlung und der
  • ganzheitlichen medizinischen Rehabilitation.

Sie legen auf interdisziplinäre Diagnostik Wert: Mehrere Fachdisziplinen (z. B. Psychologie, Heilpädagogik, Logopädie, Ergotherapie) arbeiten zusammen, um einen abgestimmten Therapieplan zu entwickeln. SPZ müssen von den zuständigen Zulassungsgremien anerkannt sein, und ihre Leistungen im Rahmen der GKV vertragsrechtlich abgesichert sein. 

Kostenübernahme durch die Krankenkasse

Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Krankenversicherung die Kosten einer sozialpädiatrischen Behandlung. Die gesetzlich Krankenversicherung ist nur für die nichtärztlichen pädiatrischen Leistungen zuständig, die unter ärztlicher Aufsicht erfolgen und der Diagnostik sowie der Erstellung eines Behandlungsplanes dienen.
Die Leistungen die außerhalb der Diagnostik erfolgen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenkassen.

Örtliche bzw. überörtliche Sozialhilfeträger verantworten die für die therapeutischen Angebote des sozialpädiatrischen Zentrums, wie heilpädagogische, soziale und psychosoziale Maßnahmen innerhalb des Behandlungsplans. Die anfallenden Kosten werden vom SPZ zumeist direkt mit dem Sozial- oder Jugendhilfeträger abgerechnet.

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