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2025-10-13T10:18:22+02:00

Fahrtkostenerstattung der Krankenkasse

Die gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen grundsätzlich Fahrtkosten, wenn eine medizinisch zwingende Notwendigkeit besteht und die Fahrt im Zusammenhang mit einer bereits genehmigten oder anspruchsbegründeten Leistung steht. 

Krankenfahrten Kostenübernahme der Krankenkasse für Fahrtkosten

Verordnung der Beförderung

Die Kostenübernahme setzt in der Regel eine ärztliche Verordnung für die Krankenbeförderung voraus, üblicherweise auf einem speziellen Formular, dem sogenannten Transportschein (auch „Muster 4“ bzw. „Muster 4/E“). Diese können ausgestellt und verordnet werden von:

  • Hausärzten,
  • Zahnärzten,
  • Psychotherapeuten und
  • Krankenhausärzten.

In Notfällen kann eine Verordnung auch nachträglich erfolgen, wenn eine vorherige Ausstellung nicht möglich war.

Grundsätzliche Voraussetzungen für die Übernahme

Die Fahrtkosten werden von der Krankenkasse im Rahmen einer Behandlung im Krankenhaus oder Krankenbehandlung in der Regel übernommen, wenn folgende Bedingungen gegeben sind:

  • Zwingende medizinische Notwendigkeit der Fahrt
  • Behandlung in einem geeigneten Ort, möglichst der nächstgelegene Ort, an dem die notwendige Leistung erbracht werden kann (sofern kein medizinischer Grund für eine weiter entfernte Einrichtung vorliegt)
  • Die Fahrt muss im Voraus verordnet werden, mit einer ärztlichen Begründung zur Wahl des Verkehrsmittels (abhängig von Gesundheitszustand und Mobilität)
  • Die Fahrt muss im Zusammenhang mit einer gesundheitlichen Leistung stehen, die zulasten der Krankenkasse geht.

Ausnahmen zu den vorherig angeführten Verordnungen gibt es bei:

  • In Notfällen kann die Verordnung nachträglich erfolgen.
  • Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder privatem Auto kann in manchen Fällen eine geringere Form der Genehmigung genügen, besonders wenn die Behandlungsstätte direkt erreichbar ist.
  • Bei Reha-Maßnahmen (ambulant oder stationär) muss die Erstattung oft vorher mit der Krankenkasse geklärt werden; hier gelten gesonderte Regelungen. 

Übernahme von Fahrtkosten zur stationären Behandlung

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für Krankenbeförderung zu Leistungen, die stationär erbracht werden. Dazu gehören:

  • Rettungsfahrten zum Krankenhaus
  • Krankentransporte mit medizinisch notwendiger fachlicher Betreuung
  • Fahrten zu einer ambulanten Krankenbehandlung, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird
  • Fahrten zu vor- und nachstationären Behandlungen im Krankenhaus, mit medizinisch notwendiger Betreuung.

Rettungsfahrten zum Krankenhaus

Bei einer Rettungsfahrt (zumeist Notfall) werden die Fahrtkosten von der Krankenkasse übernommen, wenn der Patient aufgrund seines Zustandes mit Betreuung durch medizinisches Fachpersonal und mit einem qualifizierten Rettungsmittel transportiert werden muss. (Rettungswagen, Notarztwagen, Hubschrauber etc.) und fachliche Betreuung notwendig ist. 

Krankentransporte

Wenn fachliche Betreuung oder spezielle Ausstattung des Fahrzeugs erforderlich ist (z. B. Krankentransportwagen, medizinische Begleitung), kann die Krankenkasse die Kosten übernehmen, sofern die Verordnung vorab genehmigt wurde.

Für ambulante Behandlungen gelten strengere Regeln: Krankentransporte zu ambulanten Leistungen sind nur in besonderen Ausnahmefällen erstattungsfähig (z. B. Dialyse, Strahlen- oder Chemotherapie). 

Krankenfahrten ohne fachliche Begleitung

Hierunter fallen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxi, Mietwagen, privatem Pkw oder behindertengerecht ausgestatteten Fahrzeugen, ohne medizinische Begleitung.

Solche Fahrten werden von der Krankenkasse übernommen, wenn sie ärztlich verordnet sind und zu:

  1. stationären Behandlungen
  2. vor- und nachstationären Behandlungen
  3. ambulanten Operationen, wenn dadurch ein stationärer Aufenthalt vermieden oder verkürzt wird

Für Fahrten zu regulären ambulanten Arztterminen ist die Erstattung eher Ausnahmefall, abhängig von besonderen Voraussetzungen (siehe weiter unten). 

Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung

In der Krankentransport-Richtlinie des G-BA werden Fälle genannt, in denen ambulante Fahrten erstattungsfähig sind:

  • Fahrten zu Dialyse-, Strahlen- oder Chemotherapie wegen der hohen Frequenz und Belastung.
  • Versicherte mit Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) können ambulante Fahrten mit Taxi oder Mietwagen genehmigungsfrei erstattet bekommen (unter bestimmten Bedingungen).
  • Bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 oder 5, oder Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme bei ambulanten Behandlungen (sofern ärztlich verordnet).
  • Wenn eine Erkrankung eine hochfrequente Behandlung über längere Zeit erfordert und die Mobilität stark eingeschränkt ist, kann eine Genehmigung durch die Krankenkasse möglich sein, selbst wenn kein Schwerbehindertenausweis vorliegt. 

Neuerung: Tagesstationäre Behandlung (§ 115e SGB V)

Seit Inkrafttreten des Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes (KHPflEG) zum 29. Dezember 2022 gibt es die Möglichkeit der tagesstationären Krankenhausbehandlung (§ 115e SGB V): eine Leistung, bei der Patienten tagsüber stationär versorgt werden, aber ohne Übernachtung im Krankenhaus. Für diese Behandlungsform besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme der ersten Hin-Fahrt zum Krankenhaus. Danach gelten ausdrücklich keine weiteren Fahrten zwischen Krankenhaus und Wohnort als erstattungsfähig, sofern kein Notfall vorliegt. Krankenhäuser dürfen bei tagesstationären Behandlungen für dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Patienten eigenständig die Verordnung (“Muster 4”) ausstellen, wobei ein neuer § 8a in der KT-Richtlinie diese Befugnis regelt. 

Zuzahlung bei Fahrtkosten

Für genehmigte Fahrten müssen Versicherte eine Zuzahlung leisten: 10 % der Kosten, mindestens 5 €, höchstens 10 €, aber niemals mehr als die tatsächlichen Kosten der Fahrt. Die Zuzahlung gilt auch für Kinder und Jugendliche. Eine Befreiung von dieser Zuzahlung ist möglich, wenn die jährliche Belastungsgrenze überschritten wird, analog zu anderen Zuzahlungsfällen (Härtefallregelung). 

Fahrtkosten für Krankenbesuche

In bestimmten Fällen kann die Krankenkasse auch Kosten für Besuchsfahrten übernehmen, etwa wenn ein Patient eine Vertrauensperson braucht und eine Mitaufnahme nicht möglich ist. Ein ärztliches Attest, das die medizinische Notwendigkeit der Anwesenheit der Begleitperson bestätigt, ist meist erforderlich. Es besteht jedoch kein gesetzlicher Anspruch, sondern es liegt im Ermessen der Krankenkasse, ob sie die Kosten genehmigt oder nicht.

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