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Mehrleistungen sind über die im Gesetz aufgeführten Leistungen hinaus zu gewähren, wenn eine entsprechende Bestimmung in der Satzung der Krankenkasse vorhanden ist. Voraussetzung ist eine gesetzliche Ermächtigung für die Einführung dieser Satzungsbestimmung, die die Voraussetzungen und den Umfang dieser Mehrleistung bestimmt.
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