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Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse können unter den zu der vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten, den medizinischen Versorgungszentren, Krankenhäusern sowie den zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäusern frei wählen. Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden.
Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer der nächsterreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, ärztlich geleiteten Einrichtungen oder medizinische Versorgungszentren in Anspruch genommen, hat der Versicherte die eventuellen Mehrkosten selbst zu tragen. Um unnötige Kosten durch Doppeluntersuchungen zu vermeiden, sollen Versicherte den Arzt innerhalb eines Kalendervierteljahres nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln.
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