Kündigungsfristen

Alle Versicherten in Deutschland können ihrer Krankenkasse mit einer Frist von zwei Monaten kündigen. Die Kündigung erfolgt dabei immer schriftlich zum Monatsende, also zum letzten Tag des übernächsten Monats. Bedingung ist, dass die Mitgliedschaft in der derzeitigen Krankenkasse bereits seit mindestens 18 Monaten besteht. Eine Ausnahme von dieser Regelung existiert dann, wenn die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht.
Mittlerweile gibt es keine Krankenkasse mehr, die keinen Zusatzbeitrag erhebt. Wird der Zusatzbeitrag angehoben, haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht. Die zweimonatige Kündigungsfrist bleibt jedoch bestehen. Zudem haben Versicherten lediglich ein kurzes Zeitfenster, in dem die Kündigung eingereicht werden muss. Das Datum der Erhöhung (bzw. Einführung) des Zusatzbeitrags muss von der Krankenkasse schriftlich angekündigt werden. Spätestens zum Ende des Monats, in dem der erhöhte Zusatzbeitrag erstmals fällig wird, muss die Kündigung eingereicht werden.
Versicherte, die einen Wahltarif abgeschlossen haben, sind in der Regel für drei Jahre an ihre Krankenkasse gebunden. Erst nach Ablauf dieser Frist ist ein Wechsel der Krankenkasse wieder möglich.