Krankengeld
Krankengeld ist eine Ersatzleistung für Lohneinkommen, das von den gesetzlichen Krankenkassen gezahlt wird. Es folgt auf die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers, die durch das Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt ist. Krankengeld soll den Lebensunterhalt von versicherten Arbeitnehmern und Selbstständigen absichern, die durch Krankheit arbeitsunfähig sind.
Wann wird Krankengeld gezahlt?
Folgende Gründe berechtigen zum Erhalt von Krankengeld:
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Der Versicherte kann seine zuvor ausgeübte Tätigkeit aufgrund von Krankheit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Krankheit ausführen.
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Stationäre Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung auf Kosten der Krankenkasse, auch wenn zuvor keine Arbeitsunfähigkeit vorlag.
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Arbeitsunfähigkeit infolge eines Schwangerschaftsabbruchs.
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Freistellung von der Arbeit wegen der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines kranken und gesetzlich versicherten Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (für Kinder mit Behinderung gilt keine Altersbegrenzung). Leistung: Kinderkrankengeld. Für das Jahr 2026 gilt hierbei ein gesetzlicher Anspruch von 15 Arbeitstagen pro Kind und Elternteil (30 Arbeitstage für Alleinerziehende). Bei mehreren Kindern liegt die maximale Höchstgrenze bei 35 Tagen pro Elternteil beziehungsweise 70 Tagen für Alleinerziehende.
Voraussetzung für den Erhalt von Krankengeld ist außerdem, dass die Versicherten nicht vom Krankengeldanspruch ausgeschlossen sind. Dies ist unter anderem bei folgenden Personengruppen der Fall:
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Selbstständige und Freiberufler, die den Krankengeldanspruch bei ihrer Kasse abgewählt haben (Wahl des ermäßigten Beitragssatzes).
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Privatversicherte.
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Studenten in der rein studentischen Krankenversicherung. (Wichtig: Auch der formelle Status als Werkstudent schließt Krankengeld in der Regel aus, da Werkstudenten in der Krankenversicherung versicherungsfrei sind. Nur Studenten, die regulär voll sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, haben einen Anspruch).
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Bezieher einer Vollrente wegen Alters. (Wer hingegen eine Teilrente oder eine Erwerbsminderungsrente bezieht und daneben versicherungspflichtig arbeitet, kann unter Umständen Anspruch auf Krankengeld haben).
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Familienversicherte (da hier kein eigenes zu versicherndes Lohneinkommen ausfällt).
Privatversicherte haben die Möglichkeit, eine private Krankentagegeldversicherung abzuschließen, die den Leistungen und Voraussetzungen der gesetzlichen Krankenversicherung ähnelt, aber nicht identisch ist.
Dauer des Anspruchs auf Krankengeld
Voraussetzung für den Bezug des Krankengeldes ist eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit oder ein stationärer Krankenhausaufenthalt. Außerdem muss die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers ausgelaufen sein. Während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit erhalten Arbeitnehmer in der Regel eine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. In dieser Zeit ruht der Anspruch auf Krankengeld. Das Gleiche gilt für Empfänger von Arbeitslosengeld (ALG I), da diese in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit weiterhin ihr Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit erhalten.
Die Krankenkassen zahlen bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit für maximal 78 Wochen (546 Tage) innerhalb einer festen Blockfrist von drei Jahren Krankengeld. Dieser maximale Auszahlungszeitraum verkürzt sich jedoch um die Dauer anderer Entgeltfortzahlungen (z. B. durch den Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen).
Höhe des Krankengeldes
Die Höhe des Krankengelds beträgt 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Brutto-Arbeitsentgelts, aber höchstens 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts des Versicherten. Der jeweils niedrigere Wert wird zur Auszahlung herangezogen. Das zu berücksichtigende Entgelt ist zudem nach oben hin durch die geltende kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung gedeckelt. Empfänger von Arbeitslosengeld erhalten Krankengeld in exakt der Höhe ihres letzten Leistungsbetrages des Arbeitslosengeldes.
SV-Beitragspflicht für Krankengeldbezüge
Krankengeldzahlungen sind beitragspflichtig in der Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung, wobei Krankengeldempfänger und Krankenkasse jeweils die Hälfte der Beiträge zahlen (für Bezieher von Arbeitslosengeld trägt die Krankenkasse die Beitragszahlungen in voller Höhe). In der gesetzlichen Krankenversicherung selbst sind Krankengeldbezüge beitragsfrei.