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Kombileistungen

Kombileistungen

Pflegebedürftige Personen, die einen Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse haben, können diese entweder als Pflegegeld, als Pflegesachleistung (Beauftragung eines professionellen Pflegedienstes) oder als sogenannte Kombileistung erhalten. Dabei handelt es sich um eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen, wobei deren Anteile an der Kombileistung variabel festgelegt werden können. Eine Kombileistung empfiehlt sich in erster Linie dann, wenn nur bestimmte Bereiche der häuslichen Pflege von einem Pflegedienst übernommen werden müssen.

 

Berechnung

 

Die Höhe des ausgezahlten Pflegegeldes richtet sich dabei nach dem Umfang der in Anspruch genommenen Sachleistung. Liegen die Kosten der Sachleistung unter dem gewährten Leistungsvolumen, so wird der prozentual nicht ausgenutzte Teil als Pflegegeld ausgezahlt.

 

Rechenbeispiel:

Im Jahr 2017 hat ein Pflegebedürftiger mit der Pflegestufe II (ohne Demenz) einen Anspruch auf monatliche Pflegesachleistungen in Höhe von 1.298 Euro bzw. ein Pflegegeld in Höhe von 545 Euro. Der mit der Pflege beauftragte Pflegedienst kostet allerdings nur 973 Euro im Monat, die gewährten Pflegesachleistungen werden also lediglich zu 75% ausgeschöpft. Die verbleibenden 25% können dem Pflegebedürftigen als Anteil des ihm zustehenden Pflegegeldes ausgezahlt werden, also als prozentualer Anteil von 545 Euro:


0,25 * 545 Euro = 326 Euro


Der Pflegebedürftige erhält somit monatliche Pflegesachleistungen in Höhe von 973 Euro sowie ein Pflegegeld in Höhe von 326 Euro als Kombileistung.

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