Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Kann eine Pflegeperson die Pflege eines Versicherten aufgrund von Krankheit, Urlaub oder eines anderen Grunds nicht ausführen, trägt die Pflegekasse die Kosten eines Ersatzpflegedienstes. Die Kostenerstattung erfolgt dabei für maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr, allerdings nur dann, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen zuvor mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Außerdem muss der Pflegebedürftige mindestens auf Pflegestufe 2 eingestuft sein. Der maximale Betrag ist pro Kalenderjahr auf 1612 Euro festgesetzt.
Wenn die Ersatzpflege von einem Verwandten oder Verschwägerten des Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad ausgeübt wird, erstattet die Pflegekasse maximal einen Betrag in Höhe des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe.