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Gründungszuschuss

Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss ( Existenzgründungszuschuss ) ist ein finanzielles Fördermittel der Agentur für Arbeit, welches der Existenzgründung dient. Unter bestimmten Voraussetzungen können Personen, die aus der Arbeitslosigkeit heraus hauptberuflich eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, diesen Zuschuss erhalten. Rechtliche Grundlage bilden §§ 93, 94 SGB III.

Voraussetzungen für den Gründungszuschuss

Die Gewährung des Gründungszuschusses hängt von folgenden Voraussetzungen ab:

  1. Gefördert werden Bezieher von Arbeitslosengeld I (nicht ALG II bzw. Hartz IV), die hauptberuflich eine selbständige Tätigkeit aufnehmen und so ihre Arbeitslosigkeit beenden. Der Zuschuss wird nur bei Gründung aus der Arbeitslosigkeit gewährt, es muss also eine Arbeitslosigkeit bzw. ein Bezug von Arbeitslosengeld I von mindestens einem Tag gegeben sein.
     
  2. Der oder die Existenzgründer / (in) muss bei Beginn der Selbständigkeit noch mindestens 150 Tage (Rest-) Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben.
     
  3. Eine fachkundige Stelle muss das Existenzgründungsvorhaben (Businesskonzept) prüfen und die Tragfähigkeit bescheinigen. Relevant ist dabei vor allem, ob das Gründungskonzept langfristig die Lebensgrundlage sichern kann. Zu den fachkundigen Stellen zählen beispielsweise die Industrie- und Handelskammern (IHK), die Handwerkskammern (HWK), Kreditinstitute und Fachverbände.
     
  4. Die Existenzgründer müssen ihre persönliche und fachliche Eignung in Bezug auf die Selbständigkeit darlegen, zum Beispiel durch Weiterbildungen, Berufserfahrung oder Seminare.
     
  5. Der Antrag auf Bewilligung des Gründungszuschusses ist vor Aufnahme der Selbständigkeit mittels eines Formulars bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen.

Allerdings steht die Bewilligung des Gründungszuschusses im Ermessen der Agentur für Arbeit – das heißt, es besteht kein Rechtsanspruch, selbst wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen.

Bezugsdauer und Höhe des Gründungszuschusses

Ausgezahlt wird der Gründungszuschuss für maximal 15 Monate, die in zwei Phasen unterteilt werden.

1. Phase: In den ersten 6 Monaten der Selbständigkeit erhalten Existenzgründer einen Zuschuss in Höhe ihres (individuellen) monatlichen Arbeitslosengeldes zuzüglich einer Pauschale von 300 Euro pro Monat.

Gründungszuschuss pro Monat
= Höhe des zuletzt erhaltenen Arbeitslosengelds + 300 Euro

2. Phase: Nach der ersten Förderphase kann die Förderung um weitere 9 Monate verlängert werden. In dieser Zeit erhalten Existenzgründer eine Grundpauschale in Höhe von 300 Euro monatlich.

Sozialversicherung & Sozialversicherungsbeiträge

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld I besteht eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung über die Agentur für Arbeit. Für Existenzgründer, die den Gründungszuschuss erhalten, gilt das nicht mehr, daher müssen sie sich selbst um Versicherungsschutz bemühen.

Krankenversicherung

Selbständige können zwischen einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und einer privaten Krankenversicherung wählen.

Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung wird bei der Beitragsberechnung „die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt“ (vgl. § 240 SGB V), Grundlage sind insoweit alle beitragspflichtigen Einnahmen. Bei der Berechnung dieser Einnahmen wird auch der Gründungszuschuss einbezogen – unberücksichtigt bleibt hingegen die Pauschale in Höhe von 300 Euro monatlich, da diese der sozialen Absicherung dient.
Für viele Bezieher des Gründungszuschusses gelten zudem besondere Mindestbemessungsgrundlagen.

Pflegeversicherung

Bei der gesetzlichen Pflegeversicherung gelten ähnliche Maßstäbe wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch hier bleibt die Pauschale zur sozialen Grundsicherung in Höhe von monatlich 300 Euro bei der Beitragsberechnung außen vor.

Rentenversicherung

Für Gründungszuschuss-Empfänger besteht keine Versicherungspflicht für die gesetzliche Rentenversicherung (Ausnahmen gemäß SGB VI: Für diese gilt eine Versicherungspflicht). Eine Versicherung bei der Deutschen Rentenversicherung ist als freiwilliges Mitglied möglich, wobei die Höhe der Beiträge in einem bestimmten Rahmen selbst festgelegt und geändert werden kann.

Arbeitslosenversicherung

Der noch bestehende Anspruch auf Arbeitslosengeld wird während der Förderung weiterhin aufgebraucht. Selbständige können für weitere Absicherung auf Grundlage eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag (§ 28a SGB III) weiterhin freiwillig in die Arbeitslosenversicherung einzahlen.

 

 

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