Auskunftspflicht bei Krankheit

Das Vorgehen bei Arbeitsunfähigkeit ist gesetzlich vorgeschrieben. Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet einen Arzttermin oder eine Erkrankung und die voraussichtliche Krankheitsdauer, beispielsweise zur Berechnung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Unmittelbar bedeutet am ersten Krankheitstag zu Beginn der eigentlichen Arbeitszeit.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, muss der gesetzlichen Krankenkasse und dem Arbeitgeber spätestens am 4. Tag eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt werden. Die Art der Erkrankung muss nur in absoluten Ausnahmefällen mitgeteilt werden, beispielsweise bei Ansteckungsgefahr oder um zurückführen zu können, ob es betriebliche Gründe für die Erkrankung gibt.