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Sachleistungsprinzip

Sachleistungsprinzip

Die Abrechnung von Behandlungen und Verordnungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfolgt standardmäßig nach dem Sachleistungsprinzip.
 

Begriff Sachleistungsprinzip

Der Begriff Sachleistungsprinzip beinhaltet, dass alle erbrachten GKV-Leistungen mit der Gesundheitskarte, also ohne Zahlungsverkehr zwischen Ärzten und Therapeuten auf der einen und den Versicherten auf der anderen Seite abgerechnet werden - über die Krankenkassen bzw. die kassenärztliche Vereinigung.

Wie funktioniert Abrechnung nach dem Sachleistungsprinzip?

Jeder gesetzlich Versicherte verfügt über eine elektronische Gesundheitskarte, ausgestellt von seiner Krankenkasse. Bei einem Arztbesuch oder Inanspruchnahme anderer medizinischer Leistungen wird diese Versichertenkarte vorgelegt. Anschließend erhält der Versicherte die Leistungen die „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sowie notwendig sind (§ 12 Abs. 1 SGB V). Diese Leistungen rechnet der Leistungserbringer, zum Beispiel Arzt oder Zahnarzt, mit der jeweiligen Krankenkasse oder kassenärztlichen Vereinigung ab. Der Patient muss dabei nicht in finanzielle Vorleistung gehen.

sachleistungsprinzip in der Gesetzlichen Krankenversicherung
Schematische Darstellung des Sachleistungsprinzips

Sachleistungsprinzip vs. Kostenerstattungsprinzip

Im Gegensatz zum Sachleistungsprinzip basiert die Private Krankenversicherung (PKV) auf dem Kostenerstattungsprinzip, bei dem die Versicherten eine Rechnung vom Arzt oder sonstigen des medizinischen Leistungsträger erhalten, die sie zunächst selbst begleichen müssen und im Nachhinein erstattet bekommen.

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