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Darüber hinaus erhalten Versicherte auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens für die Dauer von vier Wochen. Dieser Anspruch verlängert sich auf max. 26 Wochen, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das hilfebedürftig ist oder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Krankenkassen können die Erbringung von Haushaltshilfeleistungen in weiteren Fällen vorsehen, wenn den Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.
3 Sterne - Eine Verlängerung der Dauer der Erstattung erfolgt für mehr 26 Wochen (mit Kind im Haushalt) oder für mehr als 4 Wochen (ohne Kind im Haushalt). Ebenfalls 3 Sterne gibt es bei einer Erhöhung des Kindesalters über das vollendete 12. Lebensjahr hinaus.
erweiterter Anspruch auf Haushaltshilfe im Krankheitsfall
Alle GKV-Versicherten haben Anspruch auf Gewährung einer Haushaltshilfe nach § 38 SGB V wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen einer stationären Behandlung, einer med. Vorsorgemaßnahme, wegen zu leistender häuslicher Krankenpflege oder der Teilnahme an einer Reha-Maßnahme nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person diesen nicht weiterführen kann. Haushaltshilfe kann im Regelfall dann beansprucht werden, wenn im Haushalt ein Kind lebt, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder hilfebedürftig, z.B. auf Grund einer Behinderung, ist.Darüber hinaus erhalten Versicherte auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens für die Dauer von vier Wochen. Dieser Anspruch verlängert sich auf max. 26 Wochen, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das hilfebedürftig ist oder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Krankenkassen können die Erbringung von Haushaltshilfeleistungen in weiteren Fällen vorsehen, wenn den Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.
3 Sterne - Eine Verlängerung der Dauer der Erstattung erfolgt für mehr 26 Wochen (mit Kind im Haushalt) oder für mehr als 4 Wochen (ohne Kind im Haushalt). Ebenfalls 3 Sterne gibt es bei einer Erhöhung des Kindesalters über das vollendete 12. Lebensjahr hinaus.
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Die AOK BW stellt die AOK Haushaltshilfe auch dann zur Verfügung, wenn nach ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haushalts wegen akuter schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen oder nach ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haushalts wegen akuter schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit oder wegen einer aus med. Gründen erforderlichen Abwesenheit als Begleitperson eines versicherten Angehörigen nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist,längstens jedoch für die Dauer von 52 Wochen, soweit eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Die AOK Bayern unterstützt ihre Versicherten – neben einer stationären Behandlung – auch im Fall akuter schwerer Erkrankung oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit für längstens 52 Wochen bei der Haushaltsführung, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, das noch nicht 14 Jahre alt ist.

Eine Haushaltshilfe gibt es für die Dauer von 52 Wochen.

Erw. Haushaltshilfe gibt es auch dann, wenn nach ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haushalts wegen akuter schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit oder wegen einer aus med. Gründen erforderlichen Abwesenheit als Begleitperson eines versicherten Angehörigen
nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, längstens jedoch für die Dauer von 52 Wochen, soweit eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Versicherte der AOK Niedersachsen erhalten im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung auch Haushaltshilfe, wenn ein Kind im Haushalt lebt, das noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat. Das Gesetz geht hier nur bis zum vollendeten 12. Lebensjahr. Wenn Versicherte sich nicht in stationärer Behandlung befinden, leistet die AOK auch bei akuter Krankheit, wenn nach einer ärztlichen Bescheinigung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist – und zwar bis zu 52 Wochen oder wegen einer aus medizinischen Gründen erforderlichen Abwesenheit als Begleitperson eines Versicherten.

Die AOK Nordost stellt Haushaltshilfe auch dann zur Verfügung, wenn nach ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haushalts
wegen akuter schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit oder wegen einer aus medizinischen Gründen erforderlichen Abwesenheit als Begleitperson eines versicherten Angehörigen nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt,
das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, längstens jedoch für die Dauer von 52 Wochen, soweit eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Die AOK stellt Haushaltshilfe auch dann zur Verfügung, wenn nach ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haushalts wegen akuter schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer
Krankheit oder wegen einer aus medizinischen Gründen erforderlichen Abwesenheit als Begleitperson eines versicherten Angehörigen
nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Der Anspruch besteht zeitlich unbegrenzt. Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Bis zu 52 Wochen Haushaltshilfe, die sich um Kinder und Haushalt kümmert, wenn ein Elternteil ins Krankenhaus oder zur Kurklinik muss!
Versicherte der AOK PLUS können Haushaltshilfe bei vorliegen einer akuten schweren Krankheit/ Verschlimmerung einer Erkrankung für die Dauer von bis zu 6 Wochen erhalten, auch wenn kein Kind im Haushalt lebt. Mit Kind im Haushalt, das zu Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, zahlt die AOK PLUS sogar für bis zu 52 Wochen Haushaltshilfe. Auch für den Fall der Abwesenheit als Begleitperson bei stationärem Aufenthalt eines Kindes - Kind im Haushalt, das zu Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, kann für bis zu 52 Wochen Haushaltshilfe gezahlt werden.
Die AOK PLUS bietet auch Haushaltshilfe für Schwangere und junge Muttis, die bereits ein Kind (bis 12 LJ.) im Haushalt haben und diesen aufgrund der Teilnahme am Geburtsvorbereitungskurs oder der Rückbildungsgymnastik nicht weiterführen können.

Versicherte der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland erhalten Haushaltshilfe, wenn nach ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haushaltes
wegen schwer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit oder wegen einer aus medizinischen Gründen erforderlichen Abwesenheit als Begleitperson eines versicherten Angehörigen nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, dass bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, längstens jedoch für die Dauer von 52 Wochen, soweit eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Versicherte der AOK Rheinland/Hamburg erhalten im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung auch Haushaltshilfe, wenn ein Kind im Haushalt lebt, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die AOK stellt auch dann Haushaltshilfe zur Verfügung, wenn nach ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haushalts wegen akuter schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit oder wegen einer aus medizinischen Gründen erforderlichen Abwesenheitszeit als Begleitperson eines versicherten Angehörigen nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Die Haushaltshilfe kann bis zu einer Dauer von 52 Wochen gewährt werden, soweit eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Die Audi BKK ermöglicht eine Haushaltshilfe ab dem ersten Tag der medizinischen Notwendigkeit. Selbst wenn kein Kind unter 14 Jahren im Haushalt lebt, kann im Einzelfall eine Haushaltshilfe angeboten werden.

Die BAHN-BKK gewährt auch dann Haushaltshilfe, wenn und solange dem Versicherten die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist nach ärztlicher Bescheinigung wegen einer Krankheit, solange es sich nicht um eine schwere Erkrankung nach § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V handelt. Die Haushaltshilfe wird für längstens 4 Wochen gewährt. Ein neuer Anspruch entsteht bei einer erneuten Erkrankung. Außerdem gibt es Haushaltshilfe bei der stationären Versorgung in einem Hospiz, sofern der weitere Bestand des Haushaltes gesichert ist. Die Haushaltshilfe wird für längstens 26 Wochen gewährt.
Voraussetzung für die Gewährung von Haushaltshilfe in den beiden genannten Fällen ist, dass keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann und dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Ist Versicherten die Weiterführung des Haushalts vorübergehend nicht möglich, besteht Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Ist Versicherten die Weiterführung des Haushalts in anderen Fällen wegen Krankheit vorübergehend nicht möglich, besteht Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn die BARMER
Leistungen der Krankenbehandlung erbringt und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht für längstens vier Wochen je Krankheitsfall.

Die BERGISCHE gewährt, soweit nicht arbeitsrechtliche Regelungen eine
entsprechende Leistung vorsehen oder eine andere im Haushalt lebende Person
den Haushalt nicht weiterführen kann, auch dann für längstens 8 Stunden täglich
Haushaltshilfe,
a) wenn bei ständig erforderlicher Bettlägerigkeit bei gefährdeter Schwangerschaft
die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Die Haushaltshilfe wird für
den medizinisch notwendigen Zeitraum bis zur Entbindung gewährt.
b) wenn und solange nach ärztlichem Zeugnis dadurch Krankenhausbehandlung
vermieden oder verkürzt wird für längstens 4 Wochen. Es gilt die Zuzahlungsregelung nach § 38 Absatz 5 in Verbindung mit § 61 Satz 1 SGB V.

Als Mehrleistung leisten wir auch dann Haushaltshilfe, wenn:
durch eine ambulante Operation ein stationärer Krankenhausaufenthalt vermieden wird, oder keine stationäre Krankenhausbehandlung stattfindet, die Haushaltshilfe aber bei einer akuten Krankheit notwendig ist (hier haben wir die Altersgrenze angehoben: Im Haushalt lebt ein Kind unter 14 Jahren).

Erweiterte Haushaltshilfe wird für bis zu 26 Wochen gewährt, wenn keiner der im Haushalt lebenden Personen den Haushalt während der Krankheit übernehmen kann und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfetätigkeit noch keine 16 Jahre alt ist oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Auch, wenn keine Kinder im Haushalt leben besteht Anspruch auf Haushaltshilfe im Krankheitsfall
.

Als Mehrleistung stellt die BKK Akzo Nobel Haushaltshilfe auch dann zur Verfügung, wenn nach ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist aufgrund akuter schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit oder wegen einer aus medizinischen Gründen erforderlichen Abwesenheit als Begleitperson eines versicherten Angehörigen. Voraussetzung ist, das keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann und im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist.

Im Rahmen der Extra-Leistungen gibt es auch in Fällen von ärztlich bescheinigter Erkrankung ohne Krankenhausaufenthalt, Schwangerschaftsbeschwerden, nach ambulanten Operationen oder wegen einer Hospizbetreuung nach §39a SGB V,eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist, dass im Haushalt des Versicherten ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Die Haushaltshilfe wird längstens für einen Zeitraum von 10 Wochen je Krankheitsfall (die Notwendigkeit der Haushaltshilfe basiert auf derselben Erkrankung) innerhalb eines Kalenderjahres oder Schwangerschaft oder ambulanter Operation gewährt.

Die Betriebskrankenkasse gewährt, soweit nicht arbeitsrechtliche Regelungen eine entsprechende Leistung vorsehen, auch dann Haushaltshilfe, wenn der Versicherte
häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V erhält und eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Haushaltshilfe wird für die Dauer der häuslichen Krankenpflege gewährt, wenn und solange dem Versicherten die Weiterführung des
Haushaltes nach ärztlicher Bescheinigung allein wegen einer Krankheit nicht möglich ist, im Haushalt ein Kind lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Haushaltshilfe wird längstens für 60
Leistungstage innerhalb eines Jahres gewährt.

Die BKK exklusiv gewährt über die gesetzlichen Ansprüche nach § 38 Absatz 1 SGB V hinaus auch dann Haushaltshilfe, wenn ein Kind im Haushalt lebt, welches bei Beginn der Haushaltshilfe das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Sofern im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, wird die Dauer der Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 3 SGB V zeitlich nicht begrenzt.

Bei schweren Erkrankungen erweitert die BKK Faber-Castell & Partner den gesetzlichen Rahmen auf insgesamt bis zu 6 Wochen. Diese Leistung ist auch möglich, wenn kein Kind unter 12 Jahren im Haushalt lebt, z. B. wenn bei Alleinstehenden.

Im ambulanten Bereich gibt es erweiterte Haushaltshilfe bis 56 Kalendertage (max. 8 Stunden täglich), wenn ein Kind im Haushalt lebt; bis 28 Kalendertage (max. 4 Stunden täglich), wenn kein Kind im Haushalt lebt.

Ist aufgrund ärztlicher Feststellung wegen schwerer Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und im Haushalt lebt niemand, der dies übernehmen kann erhält man ebenfalls Haushaltshilfe von der BKK Freudenberg und diese sogar bis zur Dauer von 6 Monaten.

Die BKK Herkules gewährt, soweit nicht arbeitsrechtliche Regelungen eine entsprechende Leistung vorsehen, auch dann Haushaltshilfe, wenn und solange dem Versicherten die Weiterführung des Haushaltes nach ärztlicher Bescheinigung allein wegen einer Krankheit nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass im Haushalt ein Kind lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Haushaltshilfe wird längstens für einen Zeitraum von vier Wochen im Kalenderjahr gewährt.

Die BKK HMR gewährt auch dann Haushaltshilfe, wenn und solange dem Versicherten die Weiterführung des Haushaltes nach ärztlicher Bescheinigung allein wegen einer akuten Krankheit nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Haushaltshilfe wird längstens für einen Zeitraum von 4 Wochen je Kalenderjahr gewährt. Ein Kind muss nicht im Haushalt leben.

Die Betriebskrankenkasse gewährt, soweit nicht arbeitsrechtliche
Regelungen eine entsprechende Leistung vorsehen, Haushaltshilfe, soweit dem Versicherten die Weiterführung des Haushaltes nach ärztlicher Bescheinigung allein wegen einer Krankheit ganz oder teilweise nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Haushaltshilfe wird für die Dauer der Krankheit, längstens für einen Zeitraum von 28 Tagen, gewährt. Bei Befürwortung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen kann sie für längstens weitere 28 Tage gewährt werden. Lebt im Haushalt ein Kind, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, wird die Haushaltshilfe für die Dauer der Krankheit, längstens für einen Zeitraum von 90 Tagen gewährt.

Die Betriebskrankenkasse gewährt über die in § 38 Absatz 1 SGB V geregelten Fälle hinaus auch dann Haushaltshilfe, wenn und solange dem Versicherten die Weiterführung des Haushaltes nach ärztlicher Bescheinigung allein wegen einer akuten Krankheit nicht möglich ist, im Haushalt ein Kind lebt, welches bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht fortführen kann. Die Haushaltshilfe wird längstens für den Zeitraum von 10 Wochen gewährt.

Haushaltshilfe wird auch gewährt, wenn ein Kind im Haushalt lebt, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist und die BKK Mobil Oil die Kosten der Behandlung trägt bzw. einen Zuschuss nach § 39a SGB V leistet oder wenn durch die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V ein stationärer Krankenhausaufenthalt vermieden wird (für die Dauer der häuslichen Krankenpflege) oder wenn eine Operation ambulant oder eine ärztliche Behandlungsmaßnahme mit vergleichbarer Wirkung durchgeführt wurde oder wenn wegen ambulanter oder stationärer Hospizleistungen nach § 39a SGB V dem Versicherten die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist.
Die Haushaltshilfe wird max. für 30 Tage gewährt.

Im Einzelfall wird Haushaltshilfe geleistet, wenn die haushaltsführende Person wegen stationärer Behandlung oder einer von uns bezahlten Kurmaßnahme oder darüber hinaus auch in Absprache mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) beim Vorliegen einer akuten Erkrankung den Haushalt nicht weiterführen kann und wenn im Haushalt mindestens ein Kind unter 14 Jahren lebt oder ein Kind behindert und auf fremde Hilfe angewiesen ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Anspruch besteht für bis zu drei Monate je Krankheitsfall.

Die BKK Pfalz gewährt auch dann Haushaltshilfe, wenn der Versicherte häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V erhält und eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Über die gesetzliche Leistung hinaus übernimmt Ihre BKK Pfalz Haushaltshilfe auch dann, wenn kein Kind im Haushalt lebt.

Die BKK Public gewährt auch dann Haushaltshilfe, wenn der Versicherte häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V erhält oder nach ärztlicher Bescheinigung wegen Krankheit bis zu 6 Wochen.

Die BKK Technoform gewährt auch dann Haushaltshilfe, wenn und solange dem Versicherten die Weiterführung des Haushaltes nach ärztlicher Bescheinigung allein wegen einer akuten, nicht chronischen Krankheit nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn und soweit Ansprüche im Sinne des SGB XI bestehen. Voraussetzung ist, dass bei Beginn der Haushaltshilfe ein Kind im Haushalt lebt, dass das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Die Haushaltshilfe wird für maximal 8 Stunden pro Leistungstag gewährt. Die Höchstanspruchsdauer liegt bei 20 Leistungstagen pro Kalenderjahr.

Die BKK Textilgruppe Hof leistet Haushaltshilfe, wenn Versicherte wegen Krankenhausbehandlung, medizinischer Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen oder bei häuslicher Krankenpflege den Haushalt nicht weiterführen können. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt (bei Behinderung ohne Altersgrenze). Eine Kostenbeteiligung ist grundsätzlich auch möglich, wenn Kinder außerhalb des Haushaltes versorgt werden. Die Haushaltshilfe wird längstens für 13 Wochen gewährt.

Als besonderes Plus gewährt Ihnen die BKK VBU eine Haushaltshilfe auch dann, wenn Sie wegen einer akuten Krankheit den Haushalt nicht fortführen können und kein Kind in Ihrem Haushalt lebt. Sie können diese dann für maximal 14 Einsatztage innerhalb von 3 Wochen und maximal 2 Stunden täglich in Anspruch nehmen. Nach einer Pause von 4 Wochen können Sie die Hilfe erneut in Anspruch nehmen; maximal 28 Tage im Jahr.

Bei der BKK VDN kann man diesen Service auch nutzen, wenn keine im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann, und ein Kind bis 13 Jahren im Haushalt lebt.
Dies gilt für die Dauer einer stationären Behandlung, wenn aufgrund einer Erkrankung eine ambulante Behandlung erforderlich ist (max. acht Wochen pro Kalenderjahr; vom Arzt verordnet) und nach einer ambulanten Operation. Der Anspruch besteht bis zu längstens zwei Wochen, auch wenn keine Kinder im Haushalt leben.

Wenn man schwer erkrankt ist und ambulant behandelt wird, den Haushalt aber nicht mehr führen kann, übernimmt die BKK VerbundPlus die Kosten der Haushaltshilfe. Und zwar für bis zu 26 Wochen, sofern eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die BKK VerbundPlus zahlt die Haushaltshilfe auch wenn kein Kind im Haushalt lebt.

Die Betriebskrankenkasse gewährt auch dann Haushaltshilfe, wenn der Versicherte häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V erhält und eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Haushaltshilfe wird für einen Zeitraum von einem Monat gewährt wenn und solange dem Versicherten die Weiterführung des Haushaltes nach ärztlicher Bescheinigung allein wegen einer Krankheit nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Haushaltshilfe wird längstens für einen Zeitraum von einem Monat gewährt.
Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Wie lange die Haushaltshilfe benötigt wird, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit und der individuellen Situation: die maximale Dauer geht bei der BKK W&F aber bewusst über die gesetzliche Regelleistung hinaus: anstelle von bis zu 4 Wochen für Alleinstehende und bis zu 26 Wochen für Versicherte mit Kind (in der Regelleistung unter 12 oder behindert) beteiligt sich die BKK W&F bis zu 30 Wochen lang an den Kosten.

Die BKK24 gewährt auch dann Haushaltshilfe, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist und
a) wenn der Versicherte häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V erhält und eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Haushaltshilfe wird für die Dauer der häuslichen Krankenpflege gewährt,
b) wenn und solange dem Versicherten die Weiterführung des Haushaltes nach ärztlicher Bescheinigung allein wegen einer Krankheit nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Haushaltshilfe wird längstens für einen Zeitraum von 78 Wochen gewährt.
Die Haushaltshilfe nach a) und b) ist auf längstens 12 Monate für maximal 8 Stunden pro Tag in der 1. bis 4. Woche, 6 Stunden pro Tag in der 5. bis 8. Woche und 4 Stunden pro Tag ab der 9. Woche begrenzt, wenn im Haushalt kein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Die Bosch BKK gewährt, wenn eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann, gemäß § 38 Abs. 2 SGB V Haushaltshilfe,wenn und solange dem Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist oder wenn der Versicherte nach einer stationären Maßnahme im Sinne von § 38 Absatz 1 Satz 1 SGB V einer erweiterten ärztlich empfohlenen Schonung bedarf, für die Dauer der Schonung.

Die Continentale Betriebskrankenkasse trägt die Kosten für Haushaltshilfe, wenn die Haushaltsführung beispielsweise wegen eines Krankenhausaufenthaltes, einer schweren Krankheit oder einer Kurmaßnahme nicht möglich ist.
Voraussetzung ist, dass ein Kind unter 12 Jahren oder ein Kind mit Behinderung im Haushalt lebt, und die Weiterführung des Haushalts durch eine andere im Haushalt lebende Person nicht möglich ist.
Zusätzlich unterstützen wir Sie bei einer akuten Erkrankung, wenn Sie Ihren Haushalt nicht selbst weiterführen können. Wir beraten Sie gerne.

Erweiterte Haushaltshilfe gibt es auch bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr, wenn der bisherige Haushaltsführer eine Leistung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGBV erhält.

Haushaltshilfe ist eine gesetzliche Leistung und in § 38 SGB V geregelt. Der Gesetzgeber sieht vor, dass Haushaltshilfe gewährt wird, u.a. wenn ein Kind im Haushalt lebt, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Debeka BKK erweitert dies in definierten Fällen auf das 14. Lebensjahr.

Haushaltshilfe wird auch für einen Zeitraum von insgesamt 12 Wochen innerhalb eines Jahres gewährt, ohne dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, soweit eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Die Heimat Krankenkasse gewährt auch dann Haushaltshilfe, wenn und solange dem Versicherten die Weiterführung des Haushaltes nach ärztlicher Bescheinigung allein wegen einer Krankheit nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Haushaltshilfe wird längstens für einen Zeitraum von 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. Voraussetzung ist ferner, dass ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Haushaltshilfe wird auch geleistet, wenn ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Haushaltshilfe wird über den gesetzlichen Anspruch hinaus für maximal 2 weitere Wochen je Kalenderjahr geleistet.
Der Anspruch auf Haushaltshilfe verlängert sich bei Vorliegen einer schweren Krankheit im Anschluss an einen stationären Krankenhausaufenthalt um maximal 2 Wochen je Kalenderjahr, wenn ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe
das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Versicherte der hkk erhalten Haushaltshilfe über den gesetzlichen Anspruch hinaus bei Krankheit für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit bis zu 52 Wochen, sofern die Notwendigkeit ärztl. bescheinigt wird und sofern im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bedingung ist, dass im Haushalt keine weitere Person lebt, die den Haushalt weiterführen kann.

Die IKK BB stellt auch Haushaltshilfe zur Verfügung, wenn nach ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haushalts wegen
akuter schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit oder wegen einer aus medizinischen Gründen
erforderlichen Abwesenheit als Begleitperson eines versicherten Angehörigen nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, längstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten, soweit eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
Über die Dauer von 3 Monaten hinaus kann die IKK in begründeten Ausnahmefällen Haushaltshilfe in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen, wenn eine Operation ambulant durchgeführt wurde und eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Haushaltshilfe wird für den Zeitraum der ärztlich bescheinigten Notwendigkeit, bei einer Operation längstens für den Zeitraum, für den Krankenhauspflege zu erbringen ewesen wäre, gewährt.
Darüber hinaus erhalten Versicherte auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit nicht möglich ist, für die Dauer von 5 Wochen.

Die IKK classic erbringt in den § 38 Abs. 1 SGB V genannten Fällen Haushaltshilfe, wenn das im Haushalt lebende Kind bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Haushaltshilfe wird auch geleistet, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, ohne dass die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 SGB V vorliegen und die IKK die Kosten der Behandlung trägt. Voraussetzung ist, dass ein Kind im Haushalt lebt, das das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
Der Anspruch besteht für längstens 6 Wochen je Kalenderjahr für maximal 4 Stunden pro Tag.

Die IKK Nord erbringt in den in § 38 Abs. 1 SGB V genannten Fällen
auch dann Haushaltshilfe, wenn das im Haushalt lebende Kind bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Versicherte erhalten Haushaltshilfe, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB V vorliegen und das im Haushalt lebende Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Außerdem erbringt die IKK unter der Voraussetzung, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, Haushaltshilfe auch neben ambulanter ärztlicher Behandlung für die Dauer der Notwendigkeit längstens für 150 Einsatzstunden je Krankheitsfall, wenn dem Versicherten wegen Krankheit nicht möglich ist. Die IKK Südwest kann darüber hinaus in begründeten Ausnahmefällen bei medizinischer Notwendigkeit Haushaltshilfe ohne zeitliche Begrenzung zur Verfügung stellen.

Als zusätzliche Leistung erhalten Versicherte zur Aufrechterhaltung des Haushalts in seinen Grundfunktionen Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen einer akuten Erkrankung oder einer akuten Verschlimmerung einer bestehenden Erkrankung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Hierfür ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich.
Dieser zusätzliche Anspruch besteht für 10 Tage im Kalenderjahr, jeweils für 4 Stunden täglich. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind unter 14 Jahren lebt und niemand den Haushalt weiterführen kann.

Haushaltshilfe wird auch gewährt, wenn Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Erkrankung nicht möglich oder wenn stat. Krankenhausbehandlung geboten ist, durch die Gewährung einer Haushaltshilfe aber nicht erforderlich wird oder abgekürzt werden kann, soweit im Haushalt ein Kind lebt, dass bei Beginn der Haushaltshilfe das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Haushaltshilfe kann bis zu 182 Tage in Anspruch genommen werden.

Die mhplus Betriebskrankenkasse gewährt über die Regelungen des § 38 Abs. 1 SGB V hinaus für einen Zeitraum von maximal 26 Wochen Haushaltshilfe, wenn der versicherten Person laut ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haushaltes wegen einer schweren Erkrankung oder wegen akuter Verschlimmerung einer Erkrankung nicht möglich ist. Voraussetzung
ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn das im Haushalt lebende Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Als Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, von der Stellung einer Ersatzkraft abzusehen, so sind die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten.

Haushaltshilfe wird auch dann gewährt, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat.

Die Salus BKK gewährt, solange Pflegebedürftigkeit (§ 14 SGB XI) nicht vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn und solange dem Versicherten die Weiterführung des Haushaltes nach ärztlicher Bescheinigung allein wegen einer akuten schweren Krankheit nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Haushaltshilfe wird längstens für einen Zeitraum von 13 Wochen gewährt.(Ohne Kind) Lebt ein Kind im Haushalt, dass das 14. Lebensjahr bei Beginn der Haushaltshilfe noch nicht überschritten hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, wird die Haushaltshilfe längstens für einen Zeitraum von 52 Wochen gewährt.

Die SBK gewährt über die gesetzlichen Regelungen hinaus auch dann Haushaltshilfe, wenn der Versicherte häusliche Krankenpflege erhält und eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und wenn diese nach ärztlicher Bescheinigung wegen einer Erkrankung, die die Weiterführung des Haushalts unmöglich macht, notwendig ist und eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Die SECURVITA übernimmt auch dann die Kosten für die Haushaltshilfe, wenn und solange Versicherte häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V erhalten. Zusätzlich wird eine Haushaltshilfe gewährt für max. 2 Wochen. Eine Verlängerung der Dauer der Erstatttung erfolgt auch für mehr als 26 Wochen (mit Kind) bzw. für mehr als 4 Wochen ( ohne Kind) für die Dauer von 2 Wochen

Die SIEMAG BKK gewährt auch dann Haushaltshilfe, wenn der Versicherte häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V erhält und eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Haushaltshilfe wird für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, längstens für einen Zeitraum von 13 Wochen je Krankheitsfall gewährt, wenn und solange dem Versicherten die Weiterführung des Haushaltes nach ärztlicher Bescheinigung allein wegen einer Krankheit nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Haushaltshilfe wird längstens für einen Zeitraum von 13 Wochen je Krankheitsfall gewährt.

Ohne zeitliche Begrenzung gibt es Haushaltshilfe für Versicherte mit einem Kind unter 14 Jahren oder einem Kind mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist.
Versicherte ohne Kinder erhalten über den gesetzlichen Rahmen von 4 Wochen hinaus eine Haushaltshilfe für zusätzliche zwei Wochen.

Die TUI BKK gewährt auch dann Haushaltshilfe, wenn der Versicherte häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V erhält oder nach ärztlicher Bescheinigung wegen Krankheit bis zu 6 Wochen.

Es gibt Ausnahmesituationen, in denen die Versorgung Ihres Haushaltes nicht mehr gewährleistet ist. Abhängig von Ihrem ganz persönlichen Bedarf bezuschusst die WMF BKK die Kosten für eine Haushaltshilfe. Der Verdienstausfall bei einer selbstbeschafften Haushaltshilfe wird mit 100% des Nettoentgelts, bis zum Höchstkrankengeld, erstattet.

Haushaltshilfe auch bei einer ärztlich bescheinigten Akuterkrankung oder Verschlimmerung einer Krankheit bzw. bei einer ambulanten Operation für längstens 5 Arbeitstage.

Die BKK ZF & Partner gewährt auch dann Haushaltshilfe,
- wenn im Haushalt ein Kind lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist,
- der/dem Versicherten nach ärztlicher Bescheinigung wegen einer Krankheit der/des Versicherten die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und
- eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht fortführen kann.
Der Anspruch besteht höchstens für 8 Stunden täglich und längstens für 4 Wochen.

über die Definition in §38 (1) Satz 3 SGBV bei "schwerer" Krankheit hinaus beim alleinigen Tatbestand der Erkrankung