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COVID 19

Status 'Genesen' mit Schnelltest – EU ändert kurzfristig Regeln

Kommission: Positives Ergebnis hinreichend für Zertifikat | BMG: Nicht in Deutschland
veröffentlicht am 23.02.2022 von Redaktion krankenkasseninfo.de

2G - Genesenenstatus mit Schnelltest  2G - Genesenenstatus mit Schnelltest(c) Getty Images / style-photography
Ein Genesenennachweis nach Infektion mit dem Coronavirus ist ab sofort auch für Menschen mit einem positiven Schnelltest möglich. Das teilte das Redaktionsnetzwerk Deutschland mit Berufung auf die EU-Kommission mit. Möglich seien auch rückwirkende Zertifikate auf der Grundlage von positiven Schnelltests seit dem 1. Oktober 2021.   

2022-02-23T13:11:00+00:00
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Schnelltest aber kein Selbst-Test

Bedingung dafür ist, dass der Schnelltest nicht selbst, sondern durch entsprechend qualifiziertes Personal, beispielsweise in einem Testzentrum durchgeführt wurde. Weiterhin sind für die Ausstellung eines zertifikates über den Genesenenstatus nur die jenigen Schnelltests zugelassen, welche auf der offiziellen EU-Liste der Antigen-Schnelltests zu Covid-19 eingetragen sind.

PCR-Tests während Omikron knapp

Die zuständige EU-Gesundheitskommissarin Stella Kyriakides erklärte, dass mit dieser Regelung die begrenzten Screening-Kapazitäten der Mitgliedsländer entlastet werden. Bei den bislang nötigen PCR-Tests war es im Zuge der Omikron-Welle zu Engpässen gekommen. Laut EU könnte die Neuregelung sofort in allen Mitgliedsländern in Kraft treten, sobald diese bereit wären.

Ein Genesenenzertifikat berechtigt zur zeitlich begrenzten Teilnahme am öffentlichen Leben in allen Bereichen, die durch die so genannte 2G - Regelung sanktioniert sind. 

BMG: Nicht in Deutschland

Das von Karl Lauterbach geführte deutsche Gesundheitsministerium hat indessen reagiert und verlautbart, dass die Neuregelung nicht in Deutschland gelte. Die Regelung gelte für Länder, "in denen die PCR-Tests knapp werden“, kommentierte eine Sprecherin des Ministeriums in Berlin am 22. Februar. Apotheken und Behörden hierzulande seien demnach nicht berechtigt, ein Genesenen-Zertifikat bei Vorlage eines positiven Schnelltests auszustellen. 

 

 

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