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Reisen

Kreuzfahrturlaub: Akzeptiert ein Schiffsarzt die Gesundheitskarte?

Was Urlauber wissen sollten
veröffentlicht am 21.06.2018 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Wer erinnert sich nicht an die dramatischen oder rührseligen Arztszenen in der Kreuzfahrt-Serie „Traumschiff“. Doch auch im echten Urlaubsleben kann es gerade auf hoher See schnell mal ernst werden mit Beschwerden. Wie gut, dass alle größeren Kreuzfahrschiffen mit einem Schiffsarzt besetzt sein müssen.

2018-06-21T14:45:00+00:00
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Kreuzfahrt


Die Viactiv Krankenkasse weist alle GKV-Versicherten zum Beginn der Hochsaison auf einen wichtigen Fakt hin, der vielen Erstbuchern einer Kreuzfahrt nicht bewusst ist: Schiffsärzte behandeln ausschließlich auf Privatbasis. Die Gesundheitskarte der gesetzlichen Krankenversicherung kann also nur auf einem Langgang eingesetzt werden – an Bord zählt nur Bares. 
 
Wer nun denkt, dass dies auf einer Donaukreuzfahrt im Inland nicht der Fall ist, irrt. Sowohl auf deutschen Gewässern wie auch allen Weltmeeren und egal unter welcher Flagge gilt: Ein Schiffsarzt behandelt gegen Privatrechnung, die an Bord zu begleichen ist.

Natürlich gilt für gesetzlich Versicherte trotzdem  das Sozialgesetzbuch. Aus diesem Grund erstatten die Krankenkassen bei Schiffen deutscher Flagge nach Beendigung der Reise die Kosten für alle medizinisch notwendigen Behandlungen, die aus ärztlicher Sicht nicht länger hätten warten können. Kreuzfahrttouristen sollten sich also den Rechnungsbetrag des Bordarztes quittieren lassen und den nachweis gut aufbewahren, um ihn nach dem Urlaub bei der heimischen Krankenkasse einreichen zu können. Wer damit nicht warten will, kann auch bereits an Bord mit dem Tablet-PC die Dokumente auf elektronischem Weg an die Krankenkasse senden. Auch alle verordenten Arzneimittel werden so im Rahmen der Kostenerstattung abzüglich Zuzahlung bzw. Aufzahlung / Eigenanteil erstattet.

Bei Reisen auf ausländischen Schiffen bzw. Schiffen unter ausländischer Flagge verhält es sich anders. Hierbei ist entscheidend, ob das betreffende Land ein Sozialabkommen mit Deutschland abgeschlossen hat oder ob in dem Land die Europäische Gesundheitskarte (EHIC) gilt. In diesen Fällen gelten die internationel ausgehandelten Rahmenbedingungen. das bedeutet dass die Kostenerstattung für alle medizinischen Maßnahmen erfolgt, die dem Standard des betreffenden Landes entsprechen. 

Trifft keiner der beiden oben gennannten Punkte zu, ist eine Kostenerstattung für Schifssarztbehandlungen generell ausgeschlossen.

Foto: (c) Katharina Wieland Müller  / pixelio.de

 

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