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Corona

Krankschreibung am Telefon noch bis zum 31.Dezember möglich

G-BA verlängert Corona-Ausnahmeregelungen bis Jahresende
veröffentlicht am 16.09.2021 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Krankschreibung per Telefon Krankschreibung per Telefon
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 15. September einige der geltenden Corona-Sonderregeln für Arztbesuche und Krankschreibungen bis zum Jahresende verlängert. Patienten können bei leichten Infekten der Atemwege weiterhin für die dauert einer Woche eine AU-Bescheinigung ohne direkten ärztlichen Kontakt erhalten.    

2021-09-16T15:53:00+00:00
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Die beschlossene Verlängerung betrifft Ausnahmeregelungen, welche nicht an die von der Bundesregierung ausgerufene und ebenfalls verlängerte epidemische Lage nationaler Tragweite geknüpft sind. Die neuen Beschlüsse treten zum 1. Oktober 2021 in Kraft.

Aussetzung von Mindestvorgaben wird beendet

Nicht verlängert wurde die zwischenzeitlich ausgesetzten Mindestvorgaben an die Ausstattung in bestimmten stationären Bereichen sowie in der stationären Pflege. Mit Ablauf des dritten Quartals am 30. September gelten für alle Vertragskliniken der gesetzlichen Krankenversicherung wieder die Mindestvorgaben für den Einsatz an Pflegefachkräften bei der Versorgung von Frühgeborenen, in der Kinderonkologie und -herzchirurgie sowie für die  Versorgung bei minimalinvasiven Herzklappeninterventionen oder die Behandlung eines Bauchaortenaneurysmas.

„Die Mindestausstattung mit Pflegepersonal soll gerade in so kritischen Bereichen wie der Versorgung von Frühgeborenen und der Versorgung von Kindern nach einer Herzoperation oder einer Krebsbehandlung wieder gewährleistet sein. Deshalb werden die qualitätssichernden Mindestanforderungen zum Schutz der Patientinnen und Patienten nicht länger ausgesetzt.“, kommentierte G-BA-Chef Hecken den Beschluss.

Diese Regeln gelten noch bis Jahresende

Arbeitsunfähigkeit

Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können wie bisher telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zu-stand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.

ASV

In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung bleibt der Behandlungsumfang um die Möglichkeit zur telefonischen Beratung für alle Patientengruppen erweitert.

Heilmittel-Verordnungen

Verordnungen von Heilmitteln bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus bleiben Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege bestehen: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden.

Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen

Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Krankenpflege, Soziotherapie sowie spezialisierte ambulante Palliativversorgung von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert.

Verordnungen nach telefonischer Anamnese

Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Dies gilt im Bereich der Heilmittel auch für Folgeverordnungen von Zahnärztinnen und Zahnärzten. Ebenso sind weiterhin Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten aufgrund telefonischer Anamnese möglich.

Videosprechstunde

Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.

 

Weiterführende Artikel:
  • Corona-Sonderregeln bis Ende September
    Einige Corona-Sonderregeln des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) verlängern sich, nachdem der Bundestag heute weiterhin eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat. Die Dauer dieser Sonderregeln ist an das Fortbestehen der epidemischen Lage geknüpft. Sie gelten damit nun bis zum 30.

 

 

 

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