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Fiskus

Krankenkassen dürfen keine Einkommenseinkünfte beim Finanzamt einholen

Musterurteil setzt schnüffelnden Kassen eine Grenze
veröffentlicht am 02.11.2016 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Neues Urteil zu Krankenkassen Neues Urteil zu Krankenkassen(c) Thorben Wengert / pixelio.de
Seit Beginn des Jahres 2015 ist es gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr erlaubt, bei fehlender Mitwirkung bei den Finanzämtern Einkünfte über die Einkommen freiwillig versicherter Mitglieder einzuholen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Musterurteil mit dem Aktenzeichen 13 K 1934/15 entschieden.

2016-11-02T12:40:00+00:00
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Kassen können bei fehlenden Angaben Einkommen festlegen

Die Finanzrichter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es den Kassen nun erlaubt sei, bei nicht eingereichten Einkommensdaten eine fiktive Größe selbst festzulegen. Dies betraf und betrifft in der Praxis die Angaben zum Einkommen von Ehe- und Lebenspartnern. Geklagt hatte eine Frau, deren Ehemann als freiwillig Versicherter nicht wie aufgefordert das Einkommen seiner Partnerin mitteilte. Daraufhin holte die Kasse des Ehemanns die benötigten Daten eigenmächtig beim zuständigen Finanzamt ein.  

Finanzamt für Krankenkassen jetzt tabu

Das Gericht gab der Klage nur in teilen statt, und zwar für alle Zeiträume nach 2014. Zuvor, so die Richter, wäre das Vorgehen der Krankenkasse rechtens und die Finanzämter verpflichtet gewesen, die Einkommen mitzuteilen. Seit dem 1.1. 2015 sei das aber nicht mehr notwendig, weil die neue Regelung den Kassen die Freiheit zur Festsetzung des Höchtbetrags beim Partnereinkommen freiwillig Versicherter gibt. Dies gilt immer dann, wenn wie im oben geschilderten Fall ein Mitglied nicht rechtzeitig oder gar nicht die Angaben zum Einkommen macht.

 

Quelle: Ärztezeitung

 

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