Klage gegen Fotopflicht auf der Elektronischen Gesundheitskarte (eGK)
SBK reagiert mit bildloser eGK für den Kläger
Ein Pflichtfoto sei als Identitätsnachweis gar nicht nötig, so der Mann, weil man als Versicherter auch seinen Personalausweis zeigen könne. Die Speicherung von Gesundheitsdaten sei insgesamt abzulehnen, weil nicht kontrollierbar, so der kritische Versicherte. Die BKK Siemens räumte indes ein, dem Versicherten eine vorläufige elektronische Gesundheitskarte ohne Foto auszustellen.
Allgemeininteresse versus Grundrecht
In erster Instanz hatte das LSG Darmstadt die Klage im September 2013 abgewiesen, woraufhin der Mann in Revision ging. Die hessischen Landessozialrichter argumentierten, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sei im Sinne eines bestehenden Allgemeininteresses, in diesem Fall einem funktionierenden Krankenversicherungssystems, nachgestellt und dürfe daher eingeschränkt werden. Weil die Speicherung sensibler Daten grundsätzlich freiwillig erfolge, sahen die Darmstädter Richter auch keine Grundrechtsverletzung in dieser Hinsicht gegeben.