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KKH will Rauchstopp erzwingen - Kostenübernahme für Sauerstoff mit Hinweis auf Rauchen verweigert

veröffentlicht am 02.12.2013 von Redaktion krankenkasseninfo.de
Wer trotz ärztlicher Empfehlung und Ermahnung der Krankenkasse  bei ernster Erkrankung nicht mit dem Rauchen aufhört, muss höchstwahrscheinlich mit Konsequenzen bei der Therapie rechnen. Das zumindest möchte die Kaufmännische Krankenkasse ( KKH ) in einem aktuellen Pilotfall rechtlich durchsetzen.
2013-12-02T11:22:00+00:00
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Wer trotz ärztlicher Empfehlung und Ermahnung der Krankenkasse  bei ernster Erkrankung nicht mit dem Rauchen aufhört, muss höchstwahrscheinlich mit Konsequenzen bei der Therapie rechnen. Das zumindest möchte die Kaufmännische Krankenkasse ( KKH ) in einem aktuellen Pilotfall rechtlich durchsetzen.

Weil ein 66-jähriger Rentner aus Baden-Württemberg trotz seiner Raucherlunge und überstandener Lungen-OP seinen Tabakkonsum noch nicht aufgeben konnte, verweigert ihm die KKH die Kostenübernahme für den Flüssigsauerstoff eines tragbaren Beatmungsgerätes. Laut BILD-Zeitung ist es das erste Mal, dass eine gesetzliche Krankenkasse mit einer derartigen Verweigerung auf eine ärztliche Verordnung reagiert.

 Der Betroffene muss nun zur Strafe für seine zu schwache Selbstdisziplin an sein stationäres Beatmungsgerät zu Hause „gefesselt“ bleiben, weil er für das verordnete tragbare Gerät keinen Sauerstoff finanziert bekommt.
 
 Den Widerspruch des  Versicherten hat die Kasse bereits abgelehnt und diese Entscheidung auch gegenüber Journalisten begründet. „Wer den Sauerstoffgehalt im Blut durchs Rauchen senkt, kann nicht erwarten, dass wir ihm das Anheben des Sauerstoffgehalts durch ein Gerät finanzieren. Der Patient hat Widerspruch eingelegt. Den haben wir aber abgelehnt.“, so  ein Sprecher der KKH gegenüber der BILD-Zeitung.

Die Rechtslage spricht dagegen für den Lungenpatienten. Die Kassen hätten nicht das Recht, mit derartigen Maßnahmen auf das Verhalten von Versicherten einzuwirken, so die  Stiftung Patientenschutz. Hintergrund: Eine ärztliche Verordnung hat einen Rechtsanspruch auf die verordneten Heil- und Hilfsmittel bzw. Medikamente im Rahmen des GKV-Leistungskataloges und der Satzung der Krankenkasse zur Folge.

Da der betroffene Versicherte Klage einreichen will, wird die Rechtsprechung über diesen Präzedenzfall zu entscheiden haben. Bis dahin müssen sich die Krankenkassen wohl oder übel mit dem unvernünftigen Rauchverhalten von Versicherten arrangieren.


Tipp für Betroffene:

Viele gesetzliche Krankenkassen, darunter auch die KKH bezuschussen professionelle Seminare zur Raucherentwöhnung. Für einige Kurse / Anbieter werden bei manchen Kassen sogar 100 Prozent der Kursgebühren übernommen.

Beispiel BKK vor Ort : 

Beispiel Seminarbeitrag: 199,- Euro

verbleibender Eigenanteil nach Abzug von
Kassenzuschuss und Präventionsbonus:

0,- Euro ( für BKK-vor-Ort - Versicherte )*
 
Quelle: Jochen Kaufmann Raucherentwöhnung 
 
 

 

 

 

 

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