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Urteile

Kein Recht auf durchgehende Betreuung vom Wunsch-Pflegedienst

Sozialgericht Münster lehnt Klage einer versicherten Mutter ab
veröffentlicht am 12.07.2019 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Gibt es keine besondere persönliche Bindung an eine bestimmte Pflegeperson, haben Versicherte im Rahmen der häuslichen Krankenpflege keinen Anspruch auf die durchgängige Versorgung durch einen bestimmten Pflegedienst. Die Krankenkasse kann für die erforderlichen pflegemaßnahmen andere Pflegedienste benennen. Das gilt auch dann, wenn es sich wie im vorliegenden Rechtsfall vom Juni 2019 um Kinder handelt.

Bild zum Beitrag Kein Recht auf durchgehende Betreuung vom Wunsch-Pflegedienst(c) Dieter Schütz / pixelio.de

2019-07-12T17:42:00+02:00
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In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall war einer 12-jährigen Versicherten, die nach einem Erstickungsanfall unter mehreren Behinderungen litt, von ihrer Krankenkasse häusliche Krankenpflege im Umfang von 50 Stunden pro Woche für das Kalenderjahr 2019 bewilligt worden. Der Pflegedienst, welcher die häusliche Krankenpflege bis zu diesem Zeitpunkt übernommen hatte, kündigte zum 30. Juni 2019 den Versorgungsvertrag mit der Krankenkasse. Eine weitere Versorgung bot der Pflegedienst gegen eine höhere Bezahlung an. Durch eine gerichtliche Entscheidung wollte die minderjährige Versicherte erreichen, dass ihre Krankenkasse die Kosten für die häusliche Krankenpflege durch denselben Pflegedienst weiterhin übernimmt.

Andere Pflegedienst zur Intensivpflege imstande

Das Sozialgericht Münster lehnte dies allerdings ab. Es sei nicht ersichtlich, dass die anderen, von der Krankenkasse benannten Pflegedienste nicht in der Lage wären, die Intensivpflege in dem genehmigten Umfang durchzuführen. Diese hatten dem Gericht gegenüber telefonisch versichert, die notwendige Intensivpflege fachlich und personell gewährleisten zu können.
Aus dem Wechsel des Pflegedienstes ergebe sich zudem keine Lebensgefahr oder Gesundheitsgefährdung für die Versicherte. Schließlich sei auch nicht erkennbar und angesichts der Erkrankung nahezu ausgeschlossen, dass das Mädchen bisher kontinuierlich von nur einer einzigen Pflegeperson versorgt worden wäre.

Wunsch nach teurerem Pflegedienst nicht angemessen

Zwar steht Versicherten ein gesetzliches Wunschrecht zu, sodass ihre persönlichen Anliegen von den Krankenkassen bei der Leistungserbringung zu berücksichtigten sind (§ 33 S. 2 SGB I). Der Wunsch des Versicherten muss dabei allerdings angemessen sein. Unter Beachtung der Interessen aller anderen Versicherten sowie der Gebote von Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit müsse der Krankenkasse angesichts der Mehrkosten aber der Wechsel zu einem günstigeren Pflegedienst, der die Intensivpflege ebenso angemessen erbringen kann, ermöglicht werden.

(Az.: S 17 KR 1206/19 ER)

 

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