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Arbeitsrecht

Kein Anspruch auf Krankengeld bei verspäteter Abgabe des Krankenscheins

veröffentlicht am 13.03.2018 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Für Anspruch auf Krankengeld ist eine durchgehende AU-Bescheinigung (Krankenschein) nötig Für Anspruch auf Krankengeld ist eine durchgehende AU-Bescheinigung (Krankenschein) nötig(c) Tim Reckmann / pixelio.de
Egal ob Grippe, gebrochenes Bein oder Rückenschmerzen – wer sich als gesetzlich Versicherter vom Arzt krankschreiben lässt, bekommt seinen Krankenschein mit nach Hause, und zwar in dreifacher Ausführung. Hiervon ist ein Exemplar für den Erkrankten selbst, die anderen beiden müssen bei Krankenkasse und Arbeitgeber vorgelegt werden. Für die Abgabe gelten strenge Fristen, die eingehalten werden sollten.
 

2018-03-13T14:59:00+00:00
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Krankenschein muss rechtzeitig vorgelegt werden

Wer seiner Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig übermittelt, verliert seinen Anspruch auf Krankengeld. Hierbei gilt eine Frist von einer Woche ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Insbesondere kann sich der Versicherte nicht darauf verlassen, dass der Arzt die Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit des Patienten informieren werde. So entschied das Sozialgericht (SG) Detmold Mitte Januar 2018 (Az. S 3 KR 824/16). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
 

Frau versäumt Abgabe des Krankenscheins

In dem betreffenden Fall war die Klägerin seit 1. Juni in einem Unternehmen angestellt. Am 10. Juni erkrankte sie und beendete das Arbeitsverhältnis wenige Tage später zum 30. Juni. Das ärztliche Attest erhielt die Krankenkasse am 1. Juli und lehnte die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum zwischen 10. Juni und 30. Juni ab, weil die Bescheinigung zu spät übersendet wurde. Eine Lohnfortzahlung kam für die Klägerin ebenfalls nicht in Betracht, denn hierfür hätte das Arbeitsverhältnis gemäß § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFZ) ununterbrochen vier Wochen andauern müssen.
 
Gegen den Bescheid der Krankenkasse, in dem die Zahlung von Krankengeld abgelehnt wurde, legte die Klägerin mit der Begründung zunächst Widerspruch ein, sie habe zum Zeitpunkt der Krankschreibung nicht gewusst, dass der Arbeitgeber innerhalb der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses keine Lohnfortzahlung erbringen brauche. Außerdem glaubte sie, es genüge die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber.

 

Die Gründe des Gerichts

Dieses Argument überzeugte das SG Detmold jedoch nicht. Durch den eindeutigen Hinweis „Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse“ auf einem der Krankenscheine hätte der Klägerin vielmehr klar sein müssen, dass ein Exemplar des Attests an die Krankenkasse zu übermitteln sei.

Hinter der gesetzlichen Pflicht, die Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren, steckt eine Obliegenheit. Das bedeutet, die Befolgung der Pflicht steht der jeweiligen Person frei; sollte sie jedoch nicht eingehalten werden, entstehen ihr selbst rechtliche Nachteile. Bezogen auf den Krankengeld-Fall heißt das, dass der Versicherte bei versäumter Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seinen Anspruch auf Krankengeld verliert. Denn durch die Meldepflicht soll die Krankenkasse frühzeitig über die Arbeitsunfähigkeit informiert und ihr Gelegenheit gegeben werden, den Gesundheitszustand des Versicherten zu überprüfen und Heilungsmaßnahmen einzuleiten. Bei verspäteter Abgabe des Krankenscheins ist dies aber nicht mehr möglich. Das Gericht wies die Klage der Frau daher ab.

 

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