Insolvenzgeldumlage U3 bleibt 2020 stabil
Bundesrat muss neuer Verordnung noch zustimmenNiedriger Umlagesatz durch hohe Rücklagen
Arbeitgeber zahlen 2020 wie bereits in den beiden vorangehenden Jahren nur noch einen Satz von 0,06 Prozent des jeweiligen Bruttoentgelts. Im Jahr 2016 war dieser noch doppelt so hoch gewesen und konnte wegen hoher Rücklagen abgesenkt werden.
Die Insolvenzgeldumlage ist von allen Arbeitgebern zu zahlen, die als insolvenzfähig gelten und somit im Falle der Zahlungsunfähigkeit an ihre Beschäftigten ein Insolvenzgeld anstatt des Arbeitsentgelts auszuzahlen haben. Das betrifft so gut wie alle Arbeitgeber, die innerhalb Deutschlands mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen.
Pflicht zur Umlage U3 gilt auch für Minijobs
Die Betriebsgröße und der Umsatz des Unternehmens sind dabei unerheblich. Auch für ansonsten nicht versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse wie Minijobs oder kurzfristige Minijobs ist die Umlage zu leisten. Der Beitragsgruppenschlüssel für diese Umlage lautet 0050. Zuständige Stelle ist die gesetzliche Krankenkasse des Arbeitnehmers, die den Betrag anschließend an die Bundesagentur für Arbeit leitet.
Wer zahlt keine Insolvenzgeltumlage?
Privathaushalte sind von der Umlagepflicht ausgenommen. Weitere Arbeitgeber, die nicht als insolvenzfähig gelten können und somit keine Umlage U3 leisten müssen, sind beispielsweise öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sowie Bund, Länder oder Gemeinden.
Quelle: haufe.de
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Lohnnebenkosten
Für jeden Arbeitgeber und -nehmer ergeben sich Lohnnebenkosten, die sich an der Höhe des Gehalts eines Angestellten orientieren. Hauptsächlich handelt es sich bei diesen Kosten um Sozialversicherungsbeiträge. -
Minijobs – was gilt ab 2018?
2018 gibt es Veränderungen im Bereich geringfügige Beschäftigung. Welche das sind und für welche Berufsgruppen was gilt, erfahren Sie im folgenden Beitrag. -
U1 Umlage, U2 und U3
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, für Ihre Mitarbeiter die gesetzliche Lohnfortzahlung ( Entgeltfortzahlung ) bzw. Arbeitgeberanteile zum Mutterschaftsgeld zu leisten, wenn diese im Krankheitsfall arbeitsunfähig sind oder sich im Mutterschutz befinden. Diese Pflichten ergeben sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bzw.