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Arbeitgeber

Insolvenzgeldumlage U3 bleibt 2020 stabil

Bundesrat muss neuer Verordnung noch zustimmen
veröffentlicht am 09.09.2019 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Insolvenz Insolvenz(c) Dieter Schütz / pixelio.de
Die Umlage U3, die so genannte Insolvenzgeldumlage, wird aller Voraussicht nach im kommenden Jahr stabil bleiben. Nachdem der Umlagesatz für U3 zum Jahreswechsel 2018 um 0,03 Prozentpunkte auf 0,06 Prozent abgesenkt worden war, enthält die neue Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für das Jahr 2020 keine weitere Veränderung.

2019-09-09T09:09:00+00:00
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Niedriger Umlagesatz durch hohe Rücklagen

Arbeitgeber zahlen 2020 wie bereits in den beiden vorangehenden Jahren nur noch einen Satz von 0,06 Prozent des jeweiligen Bruttoentgelts. Im Jahr 2016 war dieser noch doppelt so hoch gewesen und konnte wegen hoher Rücklagen abgesenkt werden.

Die Insolvenzgeldumlage ist von allen Arbeitgebern zu zahlen, die als insolvenzfähig gelten und somit im Falle der Zahlungsunfähigkeit an ihre Beschäftigten ein Insolvenzgeld anstatt des Arbeitsentgelts auszuzahlen haben. Das betrifft so gut wie alle Arbeitgeber, die innerhalb Deutschlands mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen.

Pflicht zur Umlage U3 gilt auch für Minijobs

Die Betriebsgröße und der Umsatz des Unternehmens sind dabei unerheblich. Auch für ansonsten nicht versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse wie Minijobs oder kurzfristige Minijobs ist die Umlage zu leisten. Der Beitragsgruppenschlüssel für diese Umlage lautet 0050. Zuständige Stelle ist die gesetzliche Krankenkasse des Arbeitnehmers, die den Betrag anschließend an die Bundesagentur für Arbeit leitet.

Wer zahlt keine Insolvenzgeltumlage?

Privathaushalte sind von der Umlagepflicht ausgenommen. Weitere Arbeitgeber, die nicht als insolvenzfähig gelten können und somit keine Umlage U3 leisten müssen, sind beispielsweise öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sowie Bund, Länder oder Gemeinden.

 

Quelle: haufe.de

 

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