Einreise nach Deutschland aus dem Urlaub: Was gilt seit 1. August?
Regierungs-Update der Regeln und Bestimmungen für ReiserückkehrerBei Hochrisiko gilt Testpflicht auch für Geimpfte
Die Testpflicht gilt an allen Grenzübergängen aller Verkehrswegen wie Bahn, Straße, Flughäfen und Schiffshäfen – und sie gilt unabhängig davon, aus welchem Land eingereist wird. Alternativ können auch Impfnachweise oder ein Genesenen-Zertifikat vorgezeigt werden. Bei einer Einreise aus einem Hochrisikogebiet oder einem Gebiet mit einer sich ausbreitenden gefährlichen Virusvariante gilt die Testpflicht auch für Geimpfte oder Genesene.
Datenauskunft im Quarantänefall
Wer innerhalb der letzten zehn Tagen vor Einreise sich in einem Hochrisikogebiet oder so genannten Virusvariantengebiet aufgehalten hat, ist dazu verpflichtet, sich unmittelbar auf eigene Kosten in Quarantäne zu begeben. Zudem müssen im Quarantänefall die persönlichen Daten und der beabsichtigte Aufenthaltsort für die Quarantäne auf dem Einreiseportal der Bundesregierung angegeben werden. Auf diesem Internetportal können auch alle Nachweise über Testergebnisse oder Impfungen hochgeladen werden, sobald diese eingetroffen sind.
Länge der Quarantäne und Ausnahmen
Die Quarantänezeit beträgt zehn Tage bei Einreise aus Hochrisikogebieten und 14 Tage bei Einreise aus Virusvariantengebieten. Die Quarantäne entfällt, wenn vor der Einreise aus einem Hochrisikogebiet ein aktuelles negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesenennachweis vorliegt und rechtzeitig hochgeladen wurde. Erfolgt der Nachweis erst während der Quarantäne, kann diese vorzeitig beendet werden.
Wer lediglich auf Durchreise durch ein eingestuftes Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet war und dieses ohne Zwischenaufenthalt durchfahren hat, braucht ebenfalls nicht in Quarantäne. Berufspendler und Grenzgänger sind von der Quarantänepflicht ausgenommen, auch wenn sie in einem Hochrisikogebiet arbeiten und pendeln.
Veränderte Regeln für Bestimmung von Risikogebieten
Die Anzahl der klassifizierten Risikogebiete wurde in der neuen Verordnung von drei auf zwei reduziert. Ab sofort gibt es nur noch zwei Kategorien - Hochrisikogebiete sowie Gebiete mit neu auftretenden gefährlichen Virusmutationen, so genannte Virusvariantengebiete. Sollte in einer Region eine in Deutschland noch nicht ausgebreitete Variante des Virus auftreten, legen die drei dafür zuständigen Ministerien das Virusvariantengebiet fest. Ob eine bestimmte Region oder ein Land als Hochrisikogebiet klassifiziert wird, legen ebenfalls die Ministerien fest. Die genauen Kriterien und Indikatoren für die Einstufung, beispielsweise Inzidenz oder Todesrate, sind dabei nicht exakt definiert.
Nachdem die Ministerien eine Einstufung vorgenommen haben, veröffentlicht das Robert-Koch-Institut (RKI) die Entscheidung. Damit reisende sich bei einer Veränderung noch umstellen können, wird eine Einstufung immer erst nach einem Tag der Veröffentlichung rechtswirksam.
Nachweise an Grenzübergängen, in Bahn und Flugzeug
Die Behörden in Deutschland sind angewiesen, die Einhaltung der Verordnung durch Stichproben zu überprüfen. Eine generelle Kontrolle für alle Einreisenden soll es nicht geben. Einreisende haben sich zu informieren und alle Nachweise entsprechend auf Aufforderung vorzulegen. Für Flugreisende ändert sich nichts am bisherigen Prozedere der Nachweispflicht auf Aufforderung vor dem Start. Bahnreisende können die Nachweise während der Fahrt erbringen.
Innerhalb von Deutschland bleiben Schnelltests bis auf weiteres kostenlos. Im Ausland sind die Kosten für alle Tests ( PCR oder Antigen-Schnelltest) selbst zu tragen.
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