Hauptregion der Seite anspringen
Pandemie

Corona-Tests schon ab Donnerstag kostenpflichtig

Ministerium stellt klar dass neue Testverordnung ab dem 30.Juni gilt
veröffentlicht am 29.06.2022 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Wer bezahlt das Quarantäne-Hotel im Urlaub? Wer bezahlt das Quarantäne-Hotel im Urlaub?
Öffentliche Schnelltests auf das Corona-Virus (Bürgertests) können nur noch am heutigen Tag für alle Bürgerinnen und Bürger kostenlos angeboten werden. Das stellte ein Ministeriumssprecher des BMG noch einmal klar und wies darauf hin, dass die neue Testverordnung bereits ab Donnerstag, dem 30.6. gelte.

2022-06-29T12:16:00+00:00
Werbung

Drei Euro je Test – aber mit Ausnahmen

Ab diesem Tag werden dann in der Regel 3 Euro je Test fällig, um die gesetzlichen Krankenkassen zu entlasten. Diese übernehmen seit geraumer Zeit die Kosten in vollem Umfang – für gesetzlich und auch für privat Versicherte. Ausgenommen davon sind bestimmte Personengruppen. Die geänderte Testverordnung schließe nahtlos an die bisherige an, die zum 30. Juni 2022 auslaufe, heißt es weiter vom BMG. Um das sicherzustellen, werde „die neue Testverordnung heute verkündet und tritt bereits am 30. Juni in Kraft.“

Kostenlose Antigentests ohne Anlass gibt es ab morgen nur noch für ausgewählte Personengruppen. Dazu zählen Kinder bis fünf Jahren, Schwangere im ersten Trimenon (bis 10. Woche), Chronisch Kranke mit einer medizinischen Kontraindikation gegen Impfen sowie Teilnehmende an medizinischen Studien zu Corona-Impfstoffen. Weiterhin sind Tests für Personengruppen, welche gemeinsam Zutritt zu einer Veranstaltung erlangen möchten, ohne Kosten zu testen.  

Freitesten weiter ohne Gebühr

Alle Menschen die sich aufgrund einer Erkrankung oder eines positiven Tests in Quarantäne begeben mussten können die zum so genannten Freitesten nötigen Antigentests ebenfalls kostenfrei in Anspruch nehmen. Auch alle Kontaktpersonen, die mit einem infizierten Menschen im selben Haushalt leben, können sich kostenlos testen lassen.

Um kostenfreie Tests wirklich in Anspruch nehmen zu können, sind Nachweise über die Gründe dafür in den Testzentren oder Apotheken nachzuweisen. Dazu ist immer ein Identitätsnachweis, zum Beispiel ein amtlicher Lichtbildausweis  vorgelegt werden. Für Minderjährige wird in der Verordnung ein „sonstiger amtlicher Lichtbildausweis“ aufgeführt.

 

Weiterführende Artikel:

 

 

Bewerten Sie uns 4,8 / 5
https://www.krankenkasseninfo.de

12956 Besucher haben in den letzten 12 Monaten eine Bewertung abgegeben.

Kategorien