Corona-Impfung von Kindern: Wer entscheidet bei Uneinigkeit zwischen den Eltern?
OLG-Richter: Im Streitfall darf die Entscheidung an ein Elternteil übertragen werdenSchon im März 2021 hatte sich das OLG Frankfurt am Main mit dem Thema Kinderimpfungen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern zu beschäftigen (Beschluss vom 08. März 2021, Az: 6 UF 3/21). In dem zu entscheidenden Fall stritten die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über die Durchführung von Schutzimpfungen im Allgemeinen. Während die Mutter das im Jahr 2018 geborene Kind entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) impfen lassen wollte, lehnte der Vater dies ab und forderte die gerichtliche Prüfung der Impffähigkeit des Kindes.
Wer der STIKO folgt, darf entscheiden
Das OLG Frankfurt am Main bestätigte die zuvor ergangene Entscheidung des Amtsgerichts, der Mutter die Entscheidungsbefugnis über Standardimpfungen zu übertragen und lehnte die Beschwerde des Vaters ab. Können sich die Eltern in einzelnen Angelegenheiten der elterlichen Sorge, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, nicht einigen, kann die Entscheidung darüber gemäß § 1628 S. 1 BGB auf ein Elternteil übertragen werden. Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen sei eine derartige Angelegenheit, so die Richter. Ausschlaggebend dabei sei laut OLG Frankfurt a. M., welche Entscheidung dem Kindeswohl besser gerecht werde. Bei der Impffrage sei davon auszugehen, dass eine an den Empfehlungen der STIKO orientierte Entscheidung das bessere Konzept für das Kindeswohl darstelle. Daher solle der Elternteil die Entscheidung treffen, der den fachlichen Empfehlungen der STIKO folge.
Elterliche Einwilligung auch bei älteren Kindern erforderlich
Dass diese Grundsätze auch bei einem (fast) 16-jährigen Kind gelten, welches selbst einwilligungsfähig ist, hat das OLG Frankfurt a. M. kürzlich klargestellt (Beschluss vom 17. August 2021, Az.: 6 UF 120/21). Die geschiedenen Eltern des 2005 geborenen Kindes üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Aufgrund von Vorerkrankungen liegt für das Kind eine Empfehlung der STIKO für eine Impfung gegen das Corona-Virus mit einem mRNA-Impfstoff vor. Sowohl der Vater als auch das Kind selbst befürworten die Impfung, die Mutter hingegen lehnt die Impfung ab und soll diese als „Gentherapie“ bezeichnet haben. Auf Antrag hatte das Amtsgericht dem Vater die alleinige Befugnis zur Entscheidung über die Impfung des Kindes übertragen. Die Mutter legte Beschwerde ein und scheiterte vor dem OLG.
Als Entscheidungsgrundlage zog das Gericht wiederum § 1628 S. 1 BGB heran. Dabei stellten die Richter klar, dass auch ein (fast) 16-Jähriger, der möglicherweise selbst einwilligungsfähig ist, für einen nicht geringfügigen medizinischen Eingriff die Zustimmung der Eltern benötigt. Die Entscheidungsbefugnis sei wiederum demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der STIKO befürworte. Zudem sei nach § 1697a BGB auch der Kindeswille zu berücksichtigen, sofern das Kind nach Alter und Entwicklung eine eigene Meinung zu dem Gegenstand des Sorgerechtsstreits bilden kann – was das Gericht bei dem 16-Jährigen annahm.
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