Aus für Wahltarife der AOK Rheinland/Hamburg
Gericht stoppt Angebote nach Klage einer privaten KrankenkasseBetroffen von dem gerichtlichen Verbot sind Versicherte, welche bislang einen der Wahltarife vom Typ ‚Kostenerstattung‘ bei der AOK nutzen. Dieser Wahltariftyp bietet die Abkehr vom sonst in der GKV geltenden ‚Sachleistungsprinzip‘. Versicherte können sich dafür entscheiden, alle Leistungen zunächst in bar zu zahlen und anschließend die Rechnung zur Erstattung bei der Kasse einzureichen. In Kostenerstattungstarifen ist es möglich, höhere Vergütungen zu als im GKV-Bereich üblich zu vereinbaren. Dadurch werden für Kassenpatienten zum Beispiel erweiterte Behandlungsmöglichkeiten ermöglicht.
Einzigartige Extras für Kassenpatienten
Ein Krankenrücktransport mit dem Hubschrauber ist keine GKV-Leistung(c) Joachim Jürgens / Pixelio.de
PKV sah unzulässige Konkurrenz
private Krankenversicherung oder gesetzliche Krankenkasse?(c) Fotolia.de / stockWERK
Nach den gesetzlichen Vorgaben seien Wahltarife lediglich für sämtliche medizinische Leistungen beziehungsweise einen Leistungsbereich, wie zum Beispiel die Zahnbehandlung, vorgesehen. Kostenerstattung für einzelne Leistungen anzubieten, sei hingegen vom Gesetz nicht gedeckt und daher unzulässig. Derartige Leistungen könnten nur als sogenannte Satzungsleistungen angeboten werden, die für alle Versicherten gelten würden und durch den Beitragssatz abgedeckt seien müssten.
AOK will Betroffenen schnell helfen
In der Begründung zum Urteil mit dem Aktenzeichen B 1 KR 34/18 R heißt es, der Gesetzgeber habe nicht vorgesehen, dass Kassen mit Einzelleistungen in Wettbewerb mit den privaten Krankenversicherungen treten.
Die AOK Rheinland/Hamburg reagierte mit bedauern auf das Urteil. „Seit zwölf Jahren haben wir uns für Wahltarife eingesetzt, die Menschen mit Vorerkrankungen und Behinderungen den Zugang zu zusätzlichen Leistungen im Krankheitsfall ermöglichen“, so AOK-Chef Günter Wältermann. „Wir werden uns nun mit den Betroffenen direkt in Verbindung setzen und zusammen mit Partnern aus der privaten Versicherungswirtschaft einen schnellen Übergang erarbeiten.“
Werbung mit Angeboten bei anderen Unternehmen unzulässig
Weiterhin hatte auch der Verband der Ersatzkassen (vdek) Klage gegen die AOK Rheinland/Hamburg erhoben, da die Kasse bei Versicherten mit Rabatten und Sonderkonditionen bei sogenannten Vorteilspartnern warb. So pries die AOK Rheinland/Hamburg Kochkurse, freien Eintritt in Sauna, Freizeitparks und Bäder sowie die Zugabe eines Fahrradhelms beim Kauf eines E-Bikes an. Solche Kooperationen seien nicht Teil des gesetzlichen Aufgabenbereiches der Krankenkassen und damit ebenfalls unzulässig. ( Az.: B 1 KR 16/18 R )
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