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Krankenkassenwahl

Statuswechsel – Wann kann ich ohne Fristen eine neue Krankenkasse wählen?

veröffentlicht am 27.02.2023 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Wenn in der GKV ein so genannter Statuswechsel vorliegt, haben Versicherte ein sofortiges Wahlrecht und können sich ohne Wartefrist in einer neuen Krankenkasse versichern. Möglich ist das nicht nur bei einem Arbeitgeberwechsel, sondern in vielen weiteren Fällen und Konstellationen.

Ein Statuswechsel berechtigt zur sofortigen Wahl einer KrankenkasseEin Statuswechsel berechtigt zur sofortigen Wahl einer Krankenkasse(c) Gerd Altmann / pixabay / CC0
Seit 2021 gilt ein neues Krankenkassenwahlrecht mit vielen Erleichterungen für die Versicherten. Eine Kündigung ist nicht mehr nötig – für den Wechsel genügt es einen Antrag auf Mitgliedschaft zu stellen.

2023-02-27T13:20:00+00:00
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Im Normalfall (ohne Bindungsfrist) gilt dabei eine Frist von zwei Monaten – gerechnet vom Ende des Monats in welchem der Antrag gestellt wurde. Besteht noch eine Bindungsfrist (maximal 12 Monate nach Beginn der Mitgliedschaft), kann der Krankenkassenwechsel erst nach Ablauf der Bindungsfrist erfolgen. Beide Fristen entfallen, wenn ein aus versicherungsrechtlicher Sicht ein Statuswechsel stattfindet. Liegt ein solcher Statuswechsel vor, kann innerhalb von 14 Tagen nach dem jeweiligen Stichtag eine neue Krankenkasse gewählt werden.   

Statuswechsel bei Gehaltserhöhung  

Ein(e) Arbeitnehmer(in) bekommt zu Beginn des dritten Quartals eine Gehaltserhöhung und liegt beim Bruttogehalt nun erstmals  über der Versicherungspflichtgrenze. Der versicherungsrechtliche Status verändert sich dadurch automatisch - von 'pflichtversichert' zu 'freiwillig versichert'.

Statuswechsel zum neuen Kalenderjahr    

Der umgekehrte Fall liegt vor, wenn das Bruttogehalt stabil bleibt, aber durch die Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze dazu führt, dass es nicht mehr über, sondern plötzlich unter der Grenze liegt – ein Statuswechsel von 'freiwillig versichert' zu 'pflichtversichert'.

Statuswechsel bei Ausbildungsbeginn

Wer nach dem Schulabschluss eine Berufsausbildung beginnt, kann nicht länger in der Familienversicherung verbleiben, sondern braucht nun eine eigene Krankenversicherung. Der versicherungsrechtliche Status wechselt dadurch von 'familienversichert' zu 'pflichtversichert'. Stichtag für den Statuswechsel ist der erste Tag der Ausbildung.

Statuswechsel im Studium und danach

Statuswechsel im Studium Statuswechsel im Studium(c) Marcel Klinger / pixelio.de
Die Immatrikulation zum Studium an einer Uni oder Fachhochschule bringt nicht automatisch einen versicherungsrechtlichen Statuswechsel mit sich. Viele Sudienanfänger können zunächst in der Familienversicherung verbleiben, bevor sich ihr Status ab dem 25. Geburtstag ändert und sie als 'studentisch Versicherte' dann eine eigene Krankenversicherung brauchen.

Ist der 30. Geburtstag im Studium erreicht, ändert sich der Status von 'studentisch versichert' zu 'freiwillig versichert'. Und auch am Ende des Studiums ändert sich oft der versicherungsrechtliche Status. Wer mit dem Examen in der Tasche in einen Job wechselt, ändert den Status von 'studentisch versichert' oder 'freiwillig versichert' in 'pflichtversichert'. Das gilt auch für diejenigen, die nicht sofort einen Job finden und sich arbeitslos melden.    

Statuswechsel durch berufliche Veränderung

Wenn Versicherte als Angestellte oder Arbeitslose in eine vollberufliche Selbstständigkeit wechseln, ändert sich ihr versicherungsrechtlicher Status. Als Selbstständige sind sie nicht mehr  'pflichtversichert' sondern automatisch 'freiwillig versichert'. Der Status wechselt in umgekehrter Richtung, wenn eine Selbstständigkeit zugunsten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aufgegeben wird.

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