Hilfe für Arbeitgeber und Beschäftigte: Kurzarbeitergeld wegen Corona aufgestockt
Bezugsdauer verdoppelt - bezugsberechtigter Personenkreis erweitertDurch das Coronavirus sind Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden, die nicht nur das Privatleben jedes einzelnen Menschen in Deutschland betreffen, sondern auch die Wirtschaft vor eine enorme Herausforderung stellt. Viele Branchen sind davon betroffen. Einige Betriebe haben schon die Produktion eingeschränkt oder erwarten sogar einen kompletten Stillstand. Um die Firmen vor einer möglichen Insolvenz und damit die Beschäftigten vor Entlassungen zu schützen, wird häufig auf die Kurzarbeit zurückgegriffen.
Update beim Kurzarbeitergeld
Die Bundesregierung hat Maßnahmen eingeleitet, die das Kurzarbeitergeld an die gegenwärtige Situation anpassen:
- Die Auszahlung wird von derzeit noch 12 auf 24 Monate verlängert
- auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiter können Kurzarbeitsgeld beziehen
- Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitszeiten werden zu 100 Prozent erstattet
Was ist Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld dient zum Ausgleich eines Verdienstausfalles aufgrund einer verkürzten Arbeitszeit. Wenn Arbeitgeber die eigentliche Arbeitszeit verkürzen muss, aufgrund von einer prekären wirtschaftlichen Lage oder unvorhersehbaren Ereignissen, kann diese Leistung aus der Arbeitslosenversicherung über die Agentur für Arbeit in Anspruch genommen werden. Das geschieht unter Absprache mit dem Arbeitgeber und der zuständigen Agentur für Arbeit. Dabei muss die Anzeige des Arbeitsausfalls im Betrieb vom Arbeitgeber in dem Monat schriftlich bei der Agentur für Arbeit eingehen, in dem die Kurzarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beginnt. Das Beschäftigungsverhältnis wird dabei aber nicht gekündigt, sondern nur verkürzt oder vorübergehend eingestellt. In diesem Zeitraum wird der eigentliche Verdienst durch das Kurzarbeitergeld ersetzt. So wird der Verdienstverlust vorübergehend ausgeglichen.
Betriebliche Voraussetzungen für Kurzarbeit
Die Kurzarbeit wird über die gesetzliche Grundlage des § 95 SGB III geregelt. Folgende Punkte müssen in der betrieblichen Situation erfüllt sein:
- Arbeitsausfall im Betrieb mit Entgeltausfall durch z.B. die bundesweiten Sicherheitsmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus oder Wirtschaftsmangel (fehlendes Material für die Produktion etc.)
- der Betrieb muss mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen
- Die betroffenen Beschäftigten müssen einen Gehaltsausfall von über 10 Prozent haben
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann sich an die Agentur für Arbeit wenden, wenn mindestens 10 Prozent der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Betrieb einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent monatlich haben. Das gilt für den ganzen Betrieb oder eine betroffene Betriebsabteilung.
Welche persönlichen Voraussetzungen gelten für Beschäftigte?
Die gesetzliche Grundlage wird über § 98 SGB III geregelt.
- Das Beschäftigungsverhältnis darf vor der Kurzarbeit nicht gekündigt, sondern muss versicherungspflichtig fortgesetzt werden
- auch Menschen in befristeten Arbeitsverhältnissen haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld
- Sonderreglung aufgrund der Corona-Pandemie: auch Leiharbeiter haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld
Wie lange können Sie Kurzarbeitergeld beziehen?
Normalerweise sieht es die gesetzliche Regelung nach §104 SGB III vor, dass das Kurzarbeitergeld bis zu 12 Monate lang bezogen werden kann. Aufgrund der gegebenen Umstände gibt es aber auch hier eine Sonderregelung: der Zeitraum wird auf 24 Monate verlängert.
In welcher Höhe wird Kurzarbeitergeld gezahlt?
Die Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen müssen das Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Wenn das gelingt, bezahlt die Agentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld. Das Geld wird an den Arbeitgeber oder an die Arbeitgeberin ausgezahlt und anschließend an die betroffenen Beschäftigten überwiesen.
Wenn Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Kurzarbeit geschickt werden, haben sie einen Anspruch auf bis zu 67 Prozent des ausgefallen Nettolohns. Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bekommen 60 Prozent des eigentlichen Nettogehaltes. Wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts.
Kurzarbeitergeld und Nebenbeschäftigung
Falls Sie vor Beginn der Kurzarbeit schon nebenberuflich gearbeitet haben, hat der Dazuverdienst keinerlei Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld. Wird während des Zeitraums der Kurzarbeiterzeit eine Nebentätigkeit angefangen, wirkt sich dieser Betrag auf das Kurzarbeitergeld aus. Denn in diesem Fall liegt eine Erhöhung des tatsächlich erzielten Entgeltes vor.
Wieviel Geld? Berechnung Kurzarbeitergeld
Der reguläre Bruttoverdienst eines Arbeitnehmer (Steuerklasse 1) beträgt 2500 Euro monatlich. Der Betrieb möchte den Verdienst krisenbedingt um 500 Euro im Monat reduzieren.
Monatliches Bruttoeinkommen: 2.500 € (Soll-Entgelt)
abzgl. Pauschalabgaben in Höhe von 801,89 €
(Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag)
= monatliches Netto: 1698,11 €
Monatsbrutto Kurzarbeit: 2000 € (Ist-Entgelt)
abzgl. Pauschalabgaben in Höhe von 583,39 €
= reduziertes monatliches Netto: 1416,61 €
Nettodifferenz: 281,50 €
x Leistungssatz ( 60% ) = Kurzarbeitergeld: 168,90 €
Monatliches (reduziertes) Netto inkl. Kurzarbeitergeld: 1585,51 €
Zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes wird das monatliche Bruttoeinkommen nur bis zur Höhe der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze herangezogen.
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier
- https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
- https://www.arbeitsagentur.de/datei/Merkblatt-8b-Kurzarbeitergeld_ba015388.pdf
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U1 Umlage, U2 und U3
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, für Ihre Mitarbeiter die gesetzliche Lohnfortzahlung ( Entgeltfortzahlung ) bzw. Arbeitgeberanteile zum Mutterschaftsgeld zu leisten, wenn diese im Krankheitsfall arbeitsunfähig sind oder sich im Mutterschutz befinden. Diese Pflichten ergeben sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bzw. -
Krankenversicherung ohne Einkommen
Eine nicht geringe Anzahl von Menschen lebt vorübergehend oder dauerhaft ohne eigenes Einkommen. -
Weniger Krankenkassenbeitrag auf Betriebsrenten ab 2020
Der deutsche Bundestag hat am 12. Dezember beschlossen, dass Betriebsrenter ab 2020 bei den Beiträgen zur Krankenversicherung durch einen generellen Freibetrag entlastet werden. Das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG) sieht dafür den Wert von 159,25 Euro vor.