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Zugelassene Krankenhäuser

Zugelassene Krankenhäuser

Alle Versicherten haben, bei Erforderlichkeit, Anspruch auf eine Krankenhausbehandlung. Gemäß § 108 SGB V dürfen die gesetzlichen Krankenkassen diese Behandlung nur von zugelassenen Krankenhäusern erbringen lassen. Es wird den Versicherten zwar nicht verboten, sich bei nichtzugelassenen Kliniken behandeln zu lassen, aber in diesem Fall müssten sie die angefallenen Kosten selbst tragen.

Zu den zugelassenen Krankenhäusern gehören neben den Hochschulkliniken im Sinne des Hochschulgesetzes auch Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser) sowie Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

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