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Wartezeiten

Wartezeiten

Beim Wechsel in eine private Krankenkasse (PKV) fallen Wartezeiten an, die die Leistungen in den ersten Monaten nach Versicherungsbeginn einschränken können. Der Versicherungsschutz beginnt dann nicht sofort nach Abschluss des Vertrages, sondern erst nach Ablauf der Wartezeit. Die Prämie muss allerdings sofort gezahlt werden.

Allegemein PKV-Wartezeit

Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Während dieser Zeit werden nur Leistungen bei Unfällen, bei Kindernachversicherungen und bei Ehegattennachversicherungen übernommen, Leistungen im ambulanten Bereich hingegen nicht.

Besondere PKV Wartezeit

Für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie gelten die besonderen Wartezeiten, die 8 Monate betragen. Sie entfallen bei der Kindernachversicherung. Für Behandlungen, die während der Wartezeiten eintreten, werden Versicherungsleistungen vom ersten Tag nach Ablauf der Wartezeit an gewährt.

Wartezeit bei PKV-Zusatzversicherungen

Wartezeiten sind auch bei privaten Zusatzversicherungen, beispielsweise einer Zahnzusatzversicherung, zu beachten. Häufig werden die zahnärztlichen Leistung erst nach Ablauf einer bestimmten Wartezeit erstattet.

Die Wartezeiten werden erlassen, wenn der Versicherte lückenlos aus einer gesetzlichen Versicherung übergeht. Die zurückgelegte Versicherungszeit in der GKV wird dann angerechnet.

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