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Sicherstellungsauftrag

Sicherstellungsauftrag

Der Sicherstellungsauftrag ist in § 72 SGB V festgeschrieben und betrifft die vertragsärztliche und insbesondere die vertragszahnärztliche Versorgung der Versicherten in Deutschland. Der Sicherstellungsauftrag richtet sich an Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren und Krankenkassen, die zur vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zusammenarbeiten sollen. Laut SGB muss „[…] eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet […] und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden.“ Darüber hinaus muss das Versorgungsangebot zu jederzeit bedarfsdeckend sein und Notdienste beinhalten.

Vertragsärztliche Versorgung

Für die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten in Deutschland sind die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) zuständig, denen alle Vertragspsychotherapeuten und Vertragsärzte angehören müssen. Für die Vertragszahnärzte gibt es gesonderte Kassenzahnärztliche Vereinigungen (KVZen). Durch den Sicherstellungsauftrag sind KVen und KVzen dazu verpflichtet gegenüber den Krankenkasse und ihren Verbänden die Garantie dafür zu übernehmen, dass die vertragsärztliche, -psychotherapeutische und -zahnärztliche Versorgung den vertraglichen und gesetzlichen Erfordernissen entspricht. Diese sogenannte Gewährleistungspflicht beinhaltet auch die angemessene und zeitnahe Versorgung durch fachärztliches Personal. Die weiteren Inhalte der vertraglichen Versorgung ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Terminservicestellen

In Absatz § 75 Abs. 1a SGB V steht geschrieben, dass die KVen im Rahmen der angemessenen und zeitnahen Zurverfügungstellung der fachärztlichen Versorgung, die im Sicherstellungsauftrag festgeschrieben steht, bis Februar 2013 Terminservicestellen einzurichten hatten. Liegt dem Versicherten eine Überweisung zu einem Facharzt vor, kann sich dieser bei einer Terminservicestelle melden, die dem Versicherten innerhalb von einer Woche einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer zu vermitteln hat. Insgesamt darf die Wartezeit laut Gesetz vier Wochen nicht überschreiten. Darüber hinaus muss die Entfernung zwischen Wohn- und Behandlungsort zumutbar sein. Auf der Seite des Gesundheitsministerium (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/?id=368) sind Terminservicestellen der einzelnen Bundesländer inkl. Kontaktdaten abrufbar.

Übergang des Sicherstellungsauftrags

Festgeschrieben steht der Übergang des Sicherstellungsauftrags an die Krankenkassen in § 72a SGB V. Dort heißt es: Haben mehr als die Hälfte aller Ärzte, die sich in einem Zulassungsbezirk oder regionalen Planungsbereich niedergelassen haben, auf ihre Zulassung verzichtet oder die vertragsärztliche Versorgung verweigert, kann die Aufsichtsbehörde durch verschiedene Anhörungen feststellen, dass die vertragsärztliche Versorgung nicht mehr sichergestellt ist. In dem Fall liegt es bei den Krankenkassen oder ihren Landesverbänden Verträge (Einzel- oder Gruppenverträge) mit Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, etc. zu schließen, damit die medizinische Versorgung für gesetzlich Versicherte weiterhin gewährleistet werden kann.

Privat Versicherte

2007 wurde im Rahmen der Gesundheitsreform das Wettbewerbsstärkungsgesetz der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verabschiedet. Damit wurde der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen um eine wichtige Komponente erweitert: So müssen KVen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auch im Basistarif der PKV die Versorgung der Versicherten sicherstellen.

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