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Selbstverwaltung

Selbstverwaltung

Die Selbstverwaltung stellt ein Grundprinzip innerhalb der deutschen Sozialversicherung dar. Die Träger der einzelnen SV-Zweige fungieren dabei jeweils als selbstverwaltete Körperschaften des öffentlichen Rechts also sind diese auch teilweise Angelegenheit des Staates. Für die Ausübung und Gestaltung der Selbstverwaltung bilden sie entsprechende Selbstverwaltungsorgane, die dem Selbstverwaltungsrecht unterliegen.

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Struktur der Selbstverwaltung

Die einzelnen Sozialversicherungsträger führen ihre strukturellen Aufgaben jeweils in finanzieller und organisatorischer Selbstverwaltung, jedoch unter staatlicher Aufsicht, durch. Die genaue Festlegung der Aufgaben erfolgt durch das Sozialgesetzbuch

Träger der  Selbstverwaltung

Als selbstverwaltete Träger innerhalb der Sozialversicherung fungieren Vertreter wie:

Selbstverwaltung in der GKV

Innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es, wie bei allen anderen Sozialversicherungsträgern auch, in der Regel drei Organe: Eine ehrenamtliche Vertreterversammlung, einen ehrenamtlichen Vorstand und einen hauptamtlichen Geschäftsführer. Die Vertreterversammlung gilt als oberstes Gremium. 

Demokratie in der GKV-Selbstverwaltung

Die Vertreter der Selbstverewaltung (Verwaltungsrat) der gesetzlichen Krankenkassen werden alle 6 Jahre durch die Sozialwahl von den Versicherten und Arbeitgebern gewählt. In der Regel sind das Beitragszahler, die sich ehrenamtlich in dieser Tätigkeit engagieren. Die Vertreterversammlung wählt den Vorstand und den Geschäftsführer. Außerdem soll der Vorstand über die Selbstverwaltung, also durch die Vertreterversammlung kontrolliert werden.

Selbstverwaltung der Gemeinden

Die Selbstverwaltung der Gemeinden entspricht einer Organisationsform, die auf der kommunalen Ebene stattfindet. Gemeinden haben so die Möglichkeit ihre Angelegenheiten im Falle der Selbstverwaltung eigenständig zu regeln. Die Gemeinden als Mitglieder dieser Körperschaft sind damit unabhängig von Eingriffen seiten des Staates, da ihre Entscheidungen juristisch als gleichwertig zu denen des Bundes gewichtet werden.

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