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Säumniszuschlag

Säumniszuschlag

Die Arbeitgeber sind gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, die monatlich fälligen Beiträge zur Sozialversicherung für ihre beschäftigten pünktlich und in vollständiger Höhe zu entrichten. Zahlen Arbeitgeber die SV-Beiträge jedoch nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zum Fälligkeitstermin, erheben die Krankenkassen so genannte Säumniszuschläge auf die ausbleibenden SV-Beiträge. Diese Regelung gilt auch für Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zahlen. Dazu gehören zum Beispiel freiwillig versicherte Mitglieder.

Zahlungsregelungen für den Säumniszuschlag

Die Höhe und Abwicklung der Säumniszuschlähe regelt §24 im Vierten Sozialgesetzbuch (SGB IV).
Der Säumniszuschlag beträgt in der Regel etwa ein Prozent des rückständigen Beitrags. Als Tag der Zahlung gilt das Datum der Überweisung, Einzahlung oder Scheckzahlung auf ein Konto der Krankenkasse der Tag der Wertstellung zugunsten des Versicherten. Bei Barzahlung gilt der Tag des Geldeingangs. Bei rückwirkender Wertstellung gilt der Buchungstag bei den Krankenkassen als Tag der Zahlung. Bei Einzugsermächtigungen gilt die satzungsgemäße Fälligkeit als Zahlungstag. Die fristgerechte Beitragszahlung liegt im Ermessen der Krankenkasse.

Erlass der Säumniszuschläge

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Säumniszuschlag jedoch erlassen werden, wenn seine Einziehung nach Lage des Einzelfalles „unbillig“ wäre. Dazu muss die Krankenkasse im Einzelfall entscheiden, ob eine „Unbilligkeit“ vorliegt. Dann kann ein teilweiser oder vollständiger Erlass erfolgen.
Dies ist zum Beispiel der Fall,

  • wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet ist
  • der Versicherte aufgrund eines Unfalls nicht in der Lage ist, seine Zahlungen zu leisten
  • es sich um einen bisher pünktlichen Beitragszahler handelt, der in den letzten zwölf Monaten nicht mehr als einmal verspätet gezahlt hat
  • eine Überschuldung vorliegt,
  • es sich um ein unabwendbares Ereignis handelt, das den Schuldner an der pünktlichen Zahlung zum Fälligkeitstermin gehindert hat
  • die Voraussetzungen für einen Erlass der Hauptschuld vorliegen

Für den Erlass muss bei der Einzugsstelle, in diesem Fall der Krankenkasse, durch den betroffenen Versicherten ein Antrag gestellt werden. Dieser kann mündlich, besser aber schriftlich gestellt werden.

Regelung zu Säumniszuschlägen seit 1. Januar 2019

Durch das Versichertenentlastungsgesetz wurde für die Zeiträume ab dem 1. Januar 2019 hierzu geregelt, dass die Beiträge rückwirkend neu festzusetzen sind. Das Mitglied muss hierfür die entsprechenden Einkommensnachweise innerhalb von zwölf Monaten vorlegen und dabei geringere Einnahmen nachweisen. Auf der Grundlage der neu festgesetzten Beiträge sind nun (rückwirkend) die etwaigen Säumniszuschläge zu berechnen. Sofern diese zuvor auf Grundlage des Höchstbeitrags berechnet wurden, sind sie zu korrigieren.

Bei freiwillig Versicherten können auch bei fehlender Mitwirkung Säumniszuschläge erhoben werden. Bei beitragspflichtigen Einnahmen ist der freiwillig Versicherte zur Mitwirkung aufgerufen und muss dementsprechend Einkommensnachweise vorlegen. Verletzt dieser die Mitwirkungspflicht, ist die Krankenkasse verpflichtet, die Beiträge nach der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen. Kommen freiwillig Versicherte dieser Zahlungsaufforderung nicht nach, können auch in diesem Fall Säumniszuschläge erhoben werden. Das Mitglied hat dann jedoch die Möglichkeit, seine Mitwirkung nachzuholen.

 

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