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Orthopädische Schuhe

Orthopädische Schuhe

Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse haben Anspruch auf Versorgung mit orthopädischen Maßschuhen (Therapieschuhen) und anderen Hilfsmitteln (beispielsweise orthopädischen Einlagen), sofern diese erforderlich sind, um

  • den Behandlungserfolg zu sichern,
  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
  • eine Behinderung auszugleichen.

Die Notwendigkeit von orthopädischen Schuhen muss medizinisch nachgewiesen sein, zum Beispiel durch den Hausarzt oder einen Orthopäden. Außerdem sind Hilfsmittel nur erstattungsfähig, wenn sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens einzustufen sind. Krankenkassen übernehmen beispielsweise die Kosten für Einlagen, wenn der Patient an einem Fersensporn leidet.

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