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Lohnkonto

Lohnkonto

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet für jeden Arbeitnehmer am Ort der Betriebsstätte in jedem Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen. Die gesetzliche Regelung zur Eröffnung eines Lohnkontos ist für den Arbeitgeber nicht zu umgehen. Die wichtigsten  Statuten für die Lohnkonten und entsprechende Bezüge sind im Einkommensteuergesetz  (EstG) enthalten. Jede Lohnzahlung, egal ob in Bar oder als Sachbezug, sind in das Lohnkonto einzutragen, damit der Lohnsteuerabzug berrechnet werden kann:

zu vermerken im Lohnkonto:

  • Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohnes
  • Steuerfreie Bezüge
  • Übernommene/einbehaltene Lohnsteuer

Wurde die entsprechende Lohnsteuer für das Lohnkonto unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale vermerkt. So ist der Buchstabe B in das Lohnkonto einzutragen.

Außerdem sind noch weitere Posten im Lohnkonto anzugeben:

  • Kurzarbeiter - oder Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber an der Arbeitnehmer
  • die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers
  • die steuerfreien Einnahmen des Arbeitnehmers

Diese Regelung gilt auch für geringfügig Beschäftigte einer Betriebsstätte für jedes Kalenderjahr.

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