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Jahresmeldung

Jahresmeldung

Durch Abgabe der Jahresmeldungen stellen Arbeitgeber Informationen zum Arbeitsentgelt in einem Kalenderjahr für die Sozialversicherung bereit. Zu unterscheiden sind die Jahresmeldung zur Sozialversicherung und die Jahresmeldung zur Unfallversicherung (UV-Jahresmeldung).

Jahresmeldung zur Sozialversicherung

Eine Jahresmeldung ist vom Arbeitgeber für jeden über den 31. Dezember eines Jahres hinaus versicherungspflichtig Beschäftigten des Unternehmens separat zu erstellen und mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens aber bis 15. Februar des Folgejahres an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) mit Abgabegrund 50 zu übermitteln. Bei der Jahresmeldung handelt es sich um eine sogenannte DEÜV-Meldung, die durch die Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV) geregelt ist.  Die rechtliche Grundlage bildet neben § 10 DEÜV auch 28a Abs. 2 SGB IV.

Das mit der Jahresmeldung gemeldete Arbeitsentgelt wird bei der Berechnung der Rentenansprüche des Beschäftigten zugrundegelegt. Auf Basis sämtlicher gemeldeter Arbeitsentgelte wird etwa die Altersrente berechnet. Arbeitnehmer sollten deshalb die Durchschrift der Jahresmeldung, die sie von ihrem Arbeitgeber erhalten, auf Richtigkeit prüfen (Name, Anschrift, Beschäftigungsdauer, Höhe des Entgelts) und gegebenenfalls korrigieren lassen.

Die Jahresmeldung beinhaltet

  • die Höhe des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers sowie
  • den Zeitraum der Beschäftigung im abgelaufenen Kalenderjahr.

Einer Jahresmeldung bedarf es nicht, wenn

  • das Arbeitsverhältnis vor oder zum 31. Dezember des Jahres endet (Dann erfolgt die Abmeldung gemäß § 8 DEÜV)
  • wegen einer Unterbrechung der Beschäftigung bereits eine Unterbrechungsmeldung erfolgt ist und die Unterbrechung über den 31. Dezember hinaus andauert (Unterbrechungsmeldung, § 9 DEÜV)
  • wegen einer Änderung des Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnisses zum 31. Dezember eine Meldung erfolgt

Bis vor einigen Jahren galt als Frist für die Übermittlung der Jahresmeldungen der 15. April. Für die Jahresmeldungen für das Kalenderjahr 2013 wurde diese Frist erstmals auf den 15. Februar verkürzt.

 

Jahresmeldung zur Unfallversicherung

Für jeden in einem Kalenderjahr in der Unfallversicherung (UV) versicherungspflichtig Beschäftigten ist eine separate Jahresmeldung mit dem Abgabegrund 92 zu erstatten (UV-Jahresmeldung). Die rechtliche Grundlage bildet § 28a Abs. 2a SGB IV. Die UV-Jahresmeldung dient der Deutschen Rentenversicherung als Prüfhilfe im Rahmen einer Betriebsprüfung.

Unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungszeitraum erfolgt die Meldung immer für den Zeitraum 01.01. bis 31.12. eines Kalenderjahres. Daher muss die Meldung auch für Arbeitnehmer abgegeben werden, die im Laufe des Jahres im Betrieb beschäftigt gewesen sind und vor dem 31.Dezember des Jahres aus dem Betrieb ausgeschieden sind.

Die UV-Jahresmeldung beinhaltet:

  • die Betriebsnummer des zuständigen UV-Trägers
  • die Mitgliedsnummer des Arbeitgebers beim zuständigen UV-Träger
  • die Gefahrtarifstelle
  • das gesamte im Meldezeitraum in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt
  • den UV-Grund

Die UV-Jahresmeldung ist jeweils bis zum 16.02. des Folgejahres für das Vorjahr zu erstellen. Als zuständige Einzusstelle fungiert die Krankenkasse oder die Minijob-Zentrale, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldung für den Arbeitnehmer zuständig ist. Von der Einzugsstelle wird die UV-Jahresmeldung direkt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung weitergeleitet.

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