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Integrierte Versorgung

Integrierte Versorgung

Die Integrierte Versorgung (IV) bezeichnet "eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende oder eine interdisziplinär fachübergreifende Versorgung" von Patienten (§ 140a Abs. 1 S. 1 SGB V). Es handelt sich um eine Versorgungsform in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die sich durch die enge Kooperation unterschiedlicher Leistungserbringer und Vernetzung verschiedener Fachdisziplinen und Leistungssektoren auszeichnet und die auf Basis von Selektivverträgen erfolgt.

Inhalt der integrierten Versorgung

Im Rahmen der leistungssektorenübergreifenden Versorgung werden Versicherte mit Leistungen verschiedener Leistungssektoren versorgt, insbesondere mit Leistungen der ambulanten Versorgung (Hausärzte, Fachärzte) und Leistungen der stationären Versorgung (Krankenhäuser). Bei der interdisziplinär fachübergreifenden Versorgung werden Leistungen aus verschiedenen medizinischen Fachgebieten bei der Versorgung von Patienten aufeinander abgestimmt. Im Zentrum steht eine stärkere Zusammenarbeit unterschiedlicher medizinischer Fachrichtungen, etwa von Hausärzten und Fachärzten oder von Fachärzten unterschiedlicher Fachrichtungen.

So können beispielsweise niedergelassene Fachärzte mit stationären Einrichtungen (unter anderem Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen) kooperieren und eine gemeinsame medizinische Behandlung für Patienten anbieten, die über denselben Vertrag mit der Krankenkasse abgerechnet wird.

Verträge zwischen Krankenkasse und Vertragspartner

Um diese Versorgungsform zu ermöglichen, haben die Krankenkassen gemäß § 140a SGB V die Möglichkeit, außerhalb der Regelversorgung besondere Verträge (sogenannte Selektivverträge) direkt mit Leistungserbringern zu schließen. Als Vertragspartner der Krankenkassen für die Versorgungsverträge kommen nach § 140a Abs. 3 SGB V etwa Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Leistungserbringer von Heilmitteln und Leistungserbringer von Hilfsmitteln in Betracht. Daneben können mit sogenannten Managementgesellschaften Versorgungsverträge geschlossen werden. Managementgesellschaften erbringen Leistungen nicht selbst, sondern bieten eine Versorgung durch dazu berechtigte Leistungserbringer an, übernehmen also das Versorgungsmanagement.

Anders als die Kollektivverträge im Rahmen der Regelversorgung werden die Verträge also nicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Verbände der Krankenkassen, sondern direkt zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern geschlossen (Direktverträge). Gegenstand der Versorgungsverträge ist zumeist die Behandlung einzelner Erkrankungen.

Ziel und Erwartung

Die integrierte Versorgung zielt darauf ab, die Versorgungsqualität für die Versicherten zu verbessern und bestehende Versorgungsprobleme im Gesundheitswesen abzubauen, indem Schnittstellen in der Patientenversorgung verknüpft und Versorgungshürden abgebaut werden. Gleichzeitig soll die IV zur Kosteneffizienz beitragen. Besonders geeignet ist die integrierte Versorgung für komplexe Behandlungen, an denen mehrere verschiedene Leistungserbringer und Fachrichtungen beteiligt sind: Indem sich Ärzte, Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen untereinander abstimmen und informieren, soll die Behandlung von Versicherten besser koordiniert werden.

Teilnahme an der integrierten Versorgung

Krankenkassen müssen für die integrierte Versorgung einen Wahltarif anbieten. Die Teilnahme an der integrierten Versorgung ist für die Versicherten freiwillig. Angebote, Umfang, Vertragspartner und Vertragsbedingungen variieren dabei von Krankenkasse zu Krankenkasse.

Für den Patienten bietet eine integrierte Versorgung eine Reihe von Vorteilen, beispielsweise kürzere Wartezeiten bei Ärzten, die Vermeidung von Mehrfachuntersuchungen (wie Blutabnahmen oder Röntgenaufnahmen) oder die Befreiung von Zuzahlungen. Teil der integrierten Versorgung ist unter anderem das Case-Management.

Entwicklung

Rechtliche Grundlage für die integrierte Versorgung und die entsprechenden Verträge bildet § 140a SGB V, welcher durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz im Jahr 2000 eingeführt wurde. Ursprünglich enthielten §§ 140a-140h SGB V weitere Einzelheiten zur integrierten Versorgung. So sah § 140d SGB V eine Anschubfinanzierung zur Förderung der IV vor. Danach mussten Krankenkassen bis zu einem Prozent der Gesamtvergütung sowie der Krankenhausvergütung für Angebote der IV einbehalten. Diese im Jahr 2004 eingeführte Anschubfinanzierung war zeitlich begrenzt bis zum 31. Dezember 2008.

Durch mehrere Gesetzesänderungen (GKV-Modernisierungsgesetz, GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, GKV-Versorgungsstrukturgesetz, GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) wurden die Regelungen seitdem mehrfach überarbeitet und schließlich in § 140a SGB V zusammengefasst. War die integrierte Versorgung dabei zunächst auf den Bereich der GKV beschränkt, so wird seit 2007 auch die soziale Pflegeversicherung (§ 92b SGB XI) einbezogen.

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