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Härtefall

Härtefall

Ein Härtefall ist ein Sachverhalt, der erheblich vom gesetzlich vorgesehenen Normalfall abweicht. Im deutschen Sozialversicherungssystem existieren verschiedene Regelungen, die finanzielle Härtefälle, also unzumutbare Belastungen eines Versicherten aufgrund von Beitragszahlungen, verhindern sollen.

Härtefall und Zuzahlungen

Die Gewährung von Leistungen an Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist oftmals mit der Entrichtung eines Eigenanteils, auch Zuzahlung genannt, verbunden. Um die Versicherten vor Härtefällen durch übermäßig hohe Zuzahlungen zu schützen, wurde vom Gesetzgeber eine jährliche Belastungsgrenze festgelegt. Diese liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen des Versicherten, soweit diese zum Lebensunterhalt dienen. Für chronisch Kranke gilt eine geringere Belastungsgrenze von 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen. Wird diese Grenze überschritten, müssen keine Zuzahlungen mehr geleistet werden.

Härtefall bei Zahnersatz

Bei der Versorgung mit Zahnersatz wird eine Härtefallregelung wie folgt angewendet. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen beim Zahnersatz die Kosten in Höhe des doppelten anstatt des einfachen Festzuschusses (maximal aber bis zur Höhe der Behandlungskosten), wenn das monatliche Bruttoeinkommen des Versicherten einen Betrag in Höhe von 40 Prozent der geltenden Bezugsgröße nicht übersteigt.

Härtefallregelung für selbstständige Geringverdiener

Gesetzlich versicherte Selbstständige, deren monatliches Einkommen unterhalb der Mindesteinkommensgrenze von 1968,75 Euro (Stand: 2020) liegt, können im Rahmen einer Härtefall-Einstufung eine Reduzierung ihrer Versicherungsbeiträge beantragen. Eine Beitragsverringerung ist nicht möglich, wenn einer der folgenden Ausschlussgründe vorliegt:

  • Die Hälfte der Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft des Selbstständigen übersteigt die Mindesteinkommensgrenze in Höhe von 1968,75 Euro. Zur Bedarfsgemeinschaft zählt neben dem Versicherten auch dessen Ehepartner oder Lebensgefährte. Für im Haushalt lebende Kinder werden unter Umständen Freibeträge gewährt.
  • Die Bedarfsgemeinschaft erzielt steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen.
  • Das Vermögen eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft liegt über 10.050 Euro.
  • Der Selbstständige erhält einen Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld von der Agentur für Arbeit.

Wer als selbstständiger Geringverdiener die genannten Bedingungen erfüllt, kann eine Verringerung der Mindesteinkommensgrenze beantragen, die zur Beitragsbemessung herangezogen wird. Dadurch sinkt der monatlich zu zahlende Beitrag.

 

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