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Erhöhter Beitragssatz

Erhöhter Beitragssatz

Der erhöhte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand bis zum 31.12.2008. Dieser war nach § 242 SGB V a.F. (alter Fassung, bis 01.01.2009) von allen Mitgliedern zu entrichten, die im Krankheitsfall keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung oder auf Zahlung einer versicherungspflichtigen Sozialleistung für mindestens sechs Wochen hatten. Hierzu zählten zum Beispiel Heimarbeiter und Arbeitnehmer in kurzfristiger Beschäftigung, deren Arbeitsverhältnis von Beginn an auf weniger als 10 Wochen befristet war oder Selbstständige, die keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben.

Entschied sich ein Versicherter aus den oben genannten Personenkreisen vor 2009 für einen Krankengeldanspruch, konnte die Krankenkasse einen erhöhten Beitragssatz erheben, um Mehrkosten auszugleichen.

Im Zuge der Gesundheitsreform im Jahr 2009 wurde der erhöhte Beitragssatz abgeschafft und das Finanzierungsmodell der gesetzlichen Krankenversicherung umgestellt. Es wurde eine allgemeine Krankenversicherungspflicht eingeführt, sowie ein bundesweit einheitlicher GKV-Beitrag der aktuell bei 14,6 Prozent liegt (Stand Oktober 2018). Dieser allgemeine Beitragssatz wird je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen und wird nach der Höhe des Einkommens berechnet. Aber es wird nur das Arbeitsentgelt berücksichtigt, das unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Diese lag 2018 bei 53.100 Euro. Übersteigt das Jahreseinkommen eines Versicherten diese Grenze, werden trotzdem maximal 53.100 Euro im Jahr oder 4.425 Euro im Monat den Berechnungen der GKV-Beiträge zu Grunde gelegt. Diese Rechengröße darf nicht mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) oder Versicherungspflichtgrenze verwechselt werden. Die JAEG lag 2018 bei jährlich 59.400 Euro. Personen, deren jährliches Arbeitsentgelt darüber liegt, gelten als versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung und müssen sich zwischen der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV oder dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung entscheiden.

Zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz blieb der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent, u.a. für Selbstständige, bestehen. Da in diesem Fall kein Krankengeldanspruch besteht, müssen gesetzliche Krankenkassen seit 2009 entsprechende Wahltarife anbieten. Für entsprechend höhere Beiträge können Versicherte dann ihren Anspruch auf Krankengeld schon innerhalb kürzester Zeit nach Krankschreibung geltend machen.

Darüber hinaus wurde mit der Gesundheitsreform von 2009 auch die Möglichkeit für die Krankenkassen geschaffen, einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag zu erheben. Dieser ist von Kasse zu Kasse unterschiedlich und ist allein vom Arbeitnehmer zu tragen. 2018 lag der kassenindividuelle Zusatzbeitrag durchschnittlich bei 1,0 Prozent.

 

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