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Elektronische Gesundheitskarte

Elektronische Gesundheitskarte

Ab 2006 wurde die bis dahin gültige Krankenversichertenkarte schrittweise durch die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ersetzt, die seit dem 01.01.2015 als ausschließlicher Versicherungsnachweis verwendet wird. Seit 2019 sind nun nur noch die Karten mit der Bezeichnung „G2“ rechts oben auf der Kartenvorderseite, gültig. Durch die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte soll der Verwaltungsaufwand reduziert, die Qualität der medizinischen Versorgung verbessert und Doppeluntersuchungen vermieden werden.

Die eGK und die Telematikinfrastruktur

Die elektronische Gesundheitskarte stellt, genauso wie der neue elektronische Arztausweis, einen Teilbereich der  Telematikinfrastruktur des deutschen Gesundheitswesen dar (Telematik). Die sogenannte „Datenautobahn für das Gesundheitswesen“ vernetzt alle Akteure des Gesundheitswesen im Bereich der GKV. Zudem macht sie den sektoren- und systemübergreifenden sowie sicheren Austausch von Informationen möglich.

Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte

Die elektronische Gesundheitskarte speichert eine Reihe personenbezogener Daten, wie sie auch auf der bisherigen Versichertenkarte verzeichnet worden sind. Dazu gehören vor allem Angaben zur Personen, wie:

  • Vor- und Nachname des Versicherten
  • Geburtsdatum
  • Geschlecht
  • Anschrift
  • Krankenversichertennummer und
  • Versichertenstatus.

Im ersten Schritt sind auf der eGK lediglich die Versicherungsstammdaten hinterlegt. Die Karte bietet aber auch die Möglichkeit neben den Pflichtangaben freiwillig weitere zusätzliche medizinische Angaben zu speichern. Unter anderem:

  • eine Arzeneimitteldokumentation, das heißt eine Auflistung der eingenommen Medikamente
  • die persönlichen Notfalldaten, wie beispielsweise welche Blutgruppe, bestehenden Vorerkrankungen oder ob bestimmte Medikamentenallergien vorliegen
  • es können zudem auch elektronische Arztbriefe übermittelt und Patientenquittungen abgelegt werden.

Es besteht ebenfalls die Möglichkeit zur papierlosen Übertragung eines Rezeptes (elektronisches Rezept).

Die Speicherung dieser Daten soll zukünftig die Datenübermittlung zwischen medizinischen Leistungserbringern, Krankenkassen, Apotheken und Patienten kostengünstiger gestalten, vereinfachen und beschleunigen.

Die eKG muss bei alle Versicherten ab 15 Jahren mit einem Foto der versicherten Person ausgestattet sein. Das Lichtbild schützt vor Verwechselungen sowie vor Missbrauch durch Dritte.

Auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte befindet sich zudem die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), die die Krankenversicherung in den übrigen EU-Mitgliedstaaten gewährleistet.

Wer hat Zugriff auf die Daten der eGK?

Es ist wichtig festzuhalten, dass alle im freiwilligen Teil erfasste Daten nur mit Einwilligung der Versicherten gespeichert werden dürfen und jederzeit auf deren Wunsch gelöscht werden können.
Wer die gespeicherten Daten lesen darf entscheidet der Versicherte. Die Ausnahme bilden hier die Notfalldaten, die vom Arzt einsehbar sein müssen, wenn der Patient zum Beispiel nicht ansprechbar oder ohnmächtig ist. Eine Zugriffsberechtigung haben, neben den Versicherten, nur nachweisliche Heilberufler, wie beispielsweise Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten oder Apotheker.

Datenschutz und eGK

Jedoch ist die eGK nicht unumstritten und seit Jahren Ausgangspunkt vieler gesundheitspolitischer Debatten. Auch von Datenschützern wird immer wieder Kritik an der elektronischen Gesundheitskarte laut, insbesondere wegen des Umgangs mit sensiblen Patientendaten in Praxen und Kliniken. Der Umgang mit der elektronischen Gesundheitskarte unterliegt strengen datenschutzrechtlichen Regeln. Mit Einführung der Karte erfolgte eine Anpassung verschiedener Paragraphen des SGB IV sowie eine Erweiterung der rechtlichen Rahmenbedingen durch einige Gesetze und Verordnungen, wie beispielsweise §97 Strafgesetzbuch oder das Nutzungszuschlag-Gesetz. Zudem enthalten verschiedene Regelungen Auflagen und Anforderungen an die technischen Voraussetzungen, deren Umsetzung u.a. durch die Gesellschaft für Telematik erfolgt.

Neue Gesundheitskarten mit NFC-Technologie

Durch den § 291 Absatz 2a SGB V haben die Gesetzgeber festgelegt, dass alle Krankenkassen die elektronische Gesundheitskarte mit einer kontaktlosen Schnittstelle (NFC) auszustatten haben. Dadurch werden ab dem 08.09.2020 nur noch eGKs mit NFC-Technologie ausgegeben. Auf Nachfrage der Versicherten wird per Brief ein PIN ausgegeben, um zukünftige Funktionen, wie die elektronische Patientenakte, nutzen zu können.

NFC ist ein Übertragungsstandart zum kontaktlosen Austausch von Daten über kurze Distanzen und wird unter anderem auch bei EC-Karten eingesetzt. Da die Distanz, über die der Datenaustausch stattfindet, so gering ist, gilt die NFC-Technologie als sehr sicher.

Verlust oder Defekt der eGK

Sollte die Karte aus Gründen, die der Versicherte selbst zu verschulden hat, wie beispielsweise den Verlust oder die Beschädigung der Karte, so können Krankenkassen eine Gebühr von 5€ erheben.
Die Krankenkasse stellt in diesem Fall eine befristete Ersatzbescheinigung zum Nachweis des Leistungsanspruches ausstellen.

Beim Verlust oder Defekt der elektronischen Gesundheitskarte ist es sinnvoll umgehend die eigene Krankenkasse zu informieren und eine neue Karte zu beantragen. Die neue Karte sollte dann innerhalb von 14 Tagen in der Post sein. Die Bestellung der neuen eGK erfolgt bei den meisten Krankenkassen telefonisch oder online.

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