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Ein-Euro-Job

Ein-Euro-Job

Der offizielle Name für einen Ein-Euro-Job lautet Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung. Diese arbeitsmarktpolitische Maßnahme wurde in Deutschland im Zuge der Hartz-IV-Reform eingeführt. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme für ALG II-Empfänger, denen keine Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden konnte. Zusätzlich zum Arbeitslosengeld wird eine Mehraufwandsentschädigung ausgezahlt, die zwischen 1,00 € und 2,50 € pro Stunde liegt. Die Aufnahme eines Ein-Euro-Jobs soll Langzeitarbeitslosen helfen, sich wieder in das Arbeitsleben einzugliedern und die Arbeitsdisziplin fördern. Diese Tätigkeiten dürfen bestehende Arbeitsplätze nicht verdrängen.

Folgende Kriterien kennzeichnen einen Ein-Euro-Job:

  • Bei der Tätigkeit handelt es sich um eine zusätzliche Arbeit, d.h. sie würde ohne die Förderung im Rahmen des Ein-Euro-Jobs nicht in diesem Umfang, erst zu einem späteren Zeitpunkt oder gar nicht durchgeführt werden. Durch diese Bedingung sollen bestehende Arbeitsplätze geschützt werden.
  • Die Tätigkeit liegt im öffentlichen Interesse, d.h. ihr Ergebnis dient der Allgemeinheit und darf nicht kommerziellen Zwecken dienen.
  • Die Tätigkeit muss wettbewerbsneutral sein, d.h. sie darf die Wirtschaft nicht beeinträchtigen und den Wettbewerb nicht verzerren.

Dauer, Arbeitszeit und Höhe der Entschädigung

Ein Ein-Euro-Job ist in der Regel auf einen Zeitraum von 3 bis 12 Monaten befristet. Eine Verlängerung oder Wiederholung der Maßnahme ist bei Bedarf möglich. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt bis zu 30 Stunden. Die ausgezahlte Mehraufwandsentschädigung beträgt in der Regel 1 Euro pro Stunde, dieser Betrag ist allerdings nicht gesetzlich vorgeschrieben und kann im Einzelfall auch höher liegen. Da es sich dabei nicht um Lohn, sondern lediglich um eine Aufwandsentschädigung handelt, erfolgt im Krankheitsfall keine Auszahlung. Die Mehraufwandsentschädigung wird zusätzlich zu den Leistungen zum Lebensunterhalt monatlich ausgezahlt und nicht auf diese angerechnet.

Rechtmäßigung der Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs

Voraussetzungen für die rechtmäßige Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs sind insbesondere:

  • Nachrangigkeit. Die Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs ist nachrangig gegenüber der Vermittlung in den Arbeitsmarkt.
  • Verhältnismäßigkeit. Umfang und Dauer des Ein-Euro-Jobs müssen verhältnismäßig sein, um den Arbeitslosen wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern.
  • Zumutbarkeit. Der Arbeitslose muss körperlich und geistig zur Ausführung der Tätigkeit in der Lage sein.
  • Bestimmtheit. Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit sowie die Höhe der Aufwandsentschädigung und die Verteilung der der Wochenarbeitszeit müssen genau bestimmt sein.
  • Arbeitsschutz. Die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen müssen eingehalten werden.
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