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Beitragseinzug

Beitragseinzug

Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) sind die Einzugsstelle der Beiträge für alle Sozialversicherungszweige. Neben der Aufgabe des monatlichen Beitragseinzugs, durch die Einzugsstelle, teilt diese die Beiträge auf die Träger (Gesundheitsfonds, Pflegeversicherung, Rentenversicherung,...) auf und leitet die entsprechenden Summen an die entsprechenden Sozialversicherungsträger weiter. Dabei haftet die Einzugsstelle für eine beitragsrechtliche (nach SGB) Beitragseinzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Da diese Leistung von privaten Versicherungsunternehmern nicht übernommen werden, führen die gesetzlichen Krankenkasse diesen Beitragseinzug auch für privat Versicherte aus. Die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung werden von privat versicherten Beschäftigten an die Krankenkasse gezahlt, bei der der Arbeitnehmer zuletzt versichert war. Bestand vorher noch keine Versicherung, kann der Arbeitgeber eine Krankenkasse wählen, an die er die Beiträge abführt.


Von diesen Tätigkeiten des beitragsrechtlichen Einzugs bekommt der gesetzlich versicherter Arbeitnehmer wenig mit, da die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung automatisch vom monatlichen Arbeitsentgelt abgezogen werden. Der Arbeitgeber gibt bei Beitragslauf die gesammelten Beiträge an die Krankenkasse weiter und ist nach SGB verpflichtet einen Beitragsnachweis anzufertigen.

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