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Versicherungsfreiheit

Versicherungsfreiheit

Seit 2007 besteht in Deutschland eine allgemeine Versicherungspflicht. Demnach sind alle Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik dazu verpflichtet, sich in einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu versichern. Unter bestimmten Voraussetzungen gelten einige Personen als versicherungsfrei in der GKV und können sich entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern oder eine private Krankenversicherung abschließen. In diesem Fall wird von Versicherungsfreiheit gesprochen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten als krankenversicherungsfrei. Das bedeutet aber nicht, dass man von der allgemeinen Versicherungspflicht entbunden wird, diese hat oberste Priorität. Bild zum Beitrag Versicherungsfreiheit

Versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich einzelne Personen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen und sich anderweit absichern. Krankenversicherungsfreie Personen sind in § 6 SGB V festgeschrieben. Dazu gehören:

Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze  

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) wird auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Diese Grenze bestimmt, ab welchem Arbeitsentgelt Beschäftigte nicht mehr versicherungspflichtig in der GKV sind und sich anderweitig versichern können. Die Sozialversicherungs-Rechengröße bezieht sich auf das Brutto-Jahresgehalt. Falls ein monatliches Arbeitsentgelt vereinbart wurde, wird der Betrag verzwölffacht, um ein Brutto-Jahresgehalt zu errechnen (zuzüglich Sonderzahlungen). Nur Personen, deren regelmäßiges Brutto-Einkommen diese Grenze überschreitet, werden versicherungsfrei in der GKV. Die Versicherungsfreiheit setzt in dem auf die Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze folgenden Kalenderjahr ein, wenn die Grenze voraussichtlich erneut überschritten wird. Für 2024 ist die JAEG auf 69.300 Euro festgeschrieben.

Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte

Personen, die beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde oder von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden angestellt sind, gelten grundsätzlich als versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sofern sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. In der Regel sind diese Personengruppen privat krankenversichert.

Versicherungsfreie Personen

a) Selbstständige

Selbständige gehören nicht zum Kreis der Pflichtversicherten, da sie keinen festen Arbeitgeber haben und deshalb die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt werden können. Deshalb müssen sie sich ungeachtet ihres jährlichen Arbeitsentgeltes von vornherein zwischen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung entscheiden.

b) Geistliche

Geistliche gelten grundsätzlich dann als versicherungsfrei, wenn sie bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben.

c) Werkstudenten

Studierende, die neben ihrem Studium als Werkstudentin oder Werkstudent angestellt sind, gelten ebenfalls als versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Beschäftigungen, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt unter 538 Euro liegt, sind geringfügige Beschäftigungen. Ordentlich eingeschriebene Studierende, deren Arbeitsentgelt darüber liegt und die in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 h/Woche arbeiten, gelten arbeitsrechtlich als Werkstudenten. Dank des sogenannten „Werkstudentenprivilegs“ ist die Gruppe an Studierenden krankenversicherungsfrei und kann weiter zu dem studentischen Tarif der eigenen Krankenversicherung versichert sein und muss nicht den deutlich höheren Beitrag der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV zahlen. Das „Werkstudentenprivileg“ greift allerdings nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Überschreitet das Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze, tritt automatisch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ein.

d) Geringfügig Beschäftigte

Wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt, gilt als versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung und muss sich folglich freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Laut § 7 SGB V sind Beschäftigungen davon ausgenommen, die im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung stattfinden oder als geringfügige Beschäftigung nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder Bundesfreiwilligendienstgesetz gelten.

Wieder versicherungspflichtig nach Krankenversicherungsfreiheit

In einigen Fällen kann es vorkommen, dass Menschen die in der GKV als versicherungsfrei galten, erneut versicherungspflichtig werden. Das ist unter anderem der Fall, wenn das Jahresarbeitsentgelt plötzlich unter der Versicherungspflichtgrenze und nicht mehr darüber liegt. In einigen Fällen können die betroffenen Personen sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Für die Befreiung muss ein Antrag bei der eigenen Krankenkasse gestellt werden. Der Antrag muss unbedingt Nachweise über eine anderweitige Versicherung enthalten. Grundsätzlich ist die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht möglich, wenn die Versicherungsfreiheit aufgrund einer gestiegenen Versicherungspflichtgrenze endet, wenn sie die Arbeitszeit auf maximal die Hälfte der Wochenarbeitszeit reduziert wird, beispielsweise in der Altersteilzeit oder wenn eine Teilzeittätigkeit aufgenommen oder die Person Elternzeit nimmt.

Ausschluss von der Krankenversicherungspflicht

Bestimmte Personenkreise können sich auch dann nicht gesetzlich versichern, wenn plötzlich alle Voraussetzungen für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht erfüllt sind, beispielsweise wenn das jährliche Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze gefallen ist. Der Fall des Ausschlusses von der Krankenversicherungspflicht tritt ein, wenn der Beschäftigte das 55. Lebensjahr vollendet hast, er in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war und er innerhalb dieser Zeitspanne mindestens 2,5 Jahre lang entweder hauptberuflich selbstständig gearbeitet hat oder krankenversicherungsfrei war. Sind alle diese Voraussetzungen gegeben, wird die Person von der Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen und muss sich privat krankenversichern.

Versicherungsfreiheit in anderen Zweigen der Sozialversicherung

Die allgemeine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (inkl. Pflegeversicherung) greift auch in den anderen Bereichen des deutschen Sozialversicherungssystems. Personen können nicht nur versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung sein, sondern auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung unterscheiden sich. Nur weil eine Person krankenversicherungsfrei ist, bedeutet das nicht, dass sie automatisch auch versicherungsfrei in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist.

 

 

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