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Verjährung

Verjährung

Aufgrund der gesetzlichen geregelten Verjährung hat ein Sozialversicherungsträger nach Ablauf einer bestimmten Frist das Recht, rückwirkende Leistungen zu verwehren. Ansprüche auf Sozialleistungen, also auch der Rentenanspruch, verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Die Verjährung wird durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung (den Rentenantrag) oder durch Erhebung eines Widerspruchs unterbrochen. Die Unterbrechung dauert bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder Widerspruch.

Im Gegensatz dazu verjähren vorsätzlich vorenthaltene Beiträge erst 30 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres in dem sie fällig geworden sind.

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