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Freie Arztwahl

Freie Arztwahl

Grundsätzlich können Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) den Facharzt für ihre Behandlung frei wählen - Selbiges wird als freie Arztwahl bezeichnet. Die freie Arztwahl gilt für die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzte, Durchgangsärzte, den medizinischen Versorgungszentren, Krankenhäusern sowie den zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäusern. Andere Ärzte dürfen nicht frei, also nur in Notfällen in Anspruch genommen werden. Die freie Arztwahl gilt dann nur bei Behandlungen von Fachärzten wie Zahnärzten oder Spezialisten wie Psychotherapeuten. Die freie Arztwahl gilt für Versicherte auch dann als eingeschränkt, wenn der Patient hausarztzentriert behandelt wird. Dies ist jedoch ein Sonderfall, welcher die freie Ärztewahl des Versicherten einschränken kann.

Das Prinzip der freien Ärztewahl der Versicherten ist in Deutschland, im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern, Normalität. Die Gesetzesgrundlage der freien Ärtzewahl ist im Sozialgesetzbuch (SGB) §76 geregelt.


Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als der nächsterreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, ärztlich geleiteten Einrichtungen oder medizinische Versorgungszentren in Anspruch genommen, hat der Patient (versichert) die eventuellen Mehrkosten selbst zu tragen, anstelle der Krankenkasse. Um unnötige Kosten durch Doppeluntersuchungen zu vermeiden, sollen Versicherte den Arzt innerhalb eines Kalendervierteljahres nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln.


Eine Ausnahme bei der freien Arztwahl ist die sogenannte hausarztzentrierte Versorgung, deren Teilnahme freiwillig ist. Die freie Wahl des Arztes ist hier eingeschränkt, weil sich die Mitglieder gegenüber ihrer Krankenversicherung dazu verpflichten, ambulante Facharztbehandlungen nur mit Überweisungsschein ihres frei gewählten und als Vertragsarzt zugelassenen Hausarztes in Anspruch zu nehmen. Von dieser Regelung sind Gynäkologen und Augenärzte ausgenommen.

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