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Arztwahl

Arztwahl

Gesetzlich versicherte Patienten können in Deutschland den behandelnden Arzt frei wählen.
Dieses grundsätzliche Recht erfährt Einschränkungen in Bezug auf die Möglichkeiten zur Abrechnung der Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Einschränkungen für freie Arztwahl in der GKV

Eingeschränkt wird die grundsätzlich mögliche freie Arztwahl durch die vertragsärztlichen Rahmenbedingungn in der gesetzlichen Krankenversicherung. So können gesetzlich Versicherte zwar auch bei Privatärzten Behandlungen in Anspruch nehmen, abgerechnet werden können diese in Anspruch genommenen ärztlichen Behandlungen allerdings nur bei Vertragsärzten der gesetzlichen Krankenkassen. Diese sind in den Kassenärztlichen Vereinigungen bzw. kassenzahnärztlichen Vereinigungen organisiert und gelistet.  

Freie Arztwahl in der Europäischen Union

Seit 2013 gibt es eine EU-weite Rrichtlinie, die eine freie Arztwahl außerhalb Deutschlands ermöglicht. EU-Bürger haben demnach das prinzipiell ein Recht auf ambulante ärztliche Versorgung in jedem Mitgliedsstaat der EU. Die vergleichbaren Sozialsysteme / Krankenkassen anderer europäischer Staaten werden laut Richtlinie verpflichtet, Behandlungskosten zumindest so weit zu tragen, wie sie auch im herkunftsland des Versicherten übernommen werden würden. Maßstab ist dabei dei vertragsärztliche Versorgung.

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