Beitragssätze der Krankenkassen
Die gesetzlichen Krankenkassen haben seit 2009 gleich hohe Beitzragssätze. Man unterscheidet nur noch in allgemeinen Beitragssatz und ermäßigten Beitragssatz. Der allgemeiner Beitragssatz gilt für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer anderen versicherungspflichtigen Sozialleistung haben und beträgt seit 01.01.2011 15,5 %. Der ermäßigte Beitragssatz wird angesetzt, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Er beträgt 14,9 %.
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