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Leserfrage von Karl M. aus Zwickau: Ich habe im Mai 2010 in Polen wärend eines Urlaubs einen vereiterten Zahn gezogen bekommen. Ich habe die mir gestellte private Rechnung von 50.-EUR bar bezahlt, da meine Krankenkarte, welche auch Auslandschutz versprach, nicht anerkannt wurde. Im selben Quartal war ich bei meinem deutschen Zahnarzt in Behandlung und habe somit auch quartalsmäßig 10,00 EUr Praxisgebühr entrichtet. Nun verlangt meine Krankenkasse trotz meines Zahlungsnachweis erneut für die Notbehandlung in Polen von mir 10 EUR Praxisgebühr für Polen. Ist dies Rechtens ? Antwort. Versicherte zahlen bei der Erstinanspruchnahme eines Notdienstes oder organisierten Notdienstes einmal im Quartal eine Praxisgebühr. Jede weitere Inanspruchnahme des Notdienstes oder organisierten Notdienstes löst im gleichen Quartal keine Praxisgebühr aus, sofern dann die Quittung aus der Notdienstinanspruchnahme vorgelegt wird. Für die Notdienstinanspruchnahme wurde eine eigene Quittung eingeführt. Sofern der Versicherte nach einer Inanspruchnahme des Notdienstes oder organisierten Notdienstes einen Zahnarzt erstmals im gleichen Quartal zu regulären Sprechstundenzeiten aufsucht, wird erneut eine Praxisgebühr fällig. Die Möglichkeit zur Überweisung in den Notdienst/ organisierten Notdienst (sog. planbarer Notfall) besteht nicht mehr. Insofern ist die doppelte Erhebung der Praxisgebühr rechtens und von Seite des Gesetzgebers so gewollt.
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